Birma/Myanmar

Die Sanktionen gegen Birma/Myanmar dienen der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union. Der Rat der Europäischen Union hat mit Verordnung (EU) Nr. 401/2013 vom 2. Mai 2013 sämtliche restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar mit Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen aufgehoben.

Die Bundesbank kann im Rahmen der Birma/Myanmar Sanktionen in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen für die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen erteilen (z.B. im Zusammenhang mit nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient). Anträge sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.