Belarus
Die Finanzsanktionen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.
Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unterliegen, werden eingefroren.
Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Hintergrund und Entwicklung
Bereits unter dem 18. Mai 2006 hat die Europäische Union durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 restriktive Maßnahmen, d. h. Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen, gegen Präsident Lukaschenko und weitere Amtsträger, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen verantwortlich gemacht wurden, erlassen.
Angesichts der ernsten Lage in Belarus im Hinblick auf Menschenrechtsverstöße wurden die bestehenden Sanktionen durch den Beschluss 2011/357/GASP vom 20. Juni 2011 durch Einführung eines Waffenembargos sowie Verbote im Hinblick auf Güter zur internen Repression verschärft. Zudem wurden die bestehenden Listen derjenigen Personen, gegen die Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen gelten, um weitere Personen und Organisationen ergänzt. Insoweit die Europäische Union zuständig ist, werden die erweiterten Sanktionen durch die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 vom 20. Juni 2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Das Waffenembargo wurde durch § 69s Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Embargoverordnung
Gemeinsame Standpunkte des Rates
Beschluss (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29. Oktober 2015 (Belarus)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2006 / 362 / GASP vom 18. Mai 2006
Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2006 / 718 / GASP vom 23. Oktober 2006
Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2007 / 173 / GASP vom 19. März 2007
Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 (Belarus)
Durchführungsbeschluss 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011(Belarus)
Durchführungsbeschluss 2011/301/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 (Belarus)
Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 (Belarus)
Beschluss 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 (Belarus)
Durchführungsbeschluss 2011/847/GASP des Rates vom 16. Dezember 2011 (Belarus)
Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (Belarus)
Durchführungsbeschluss 2013/248/GASP des Rates vom 29. Mai 2013 (Belarus)
Beschluss 2013/308/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 (Belarus)
Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 (Belarus)
Durchführungsbeschluss 2014/24/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 (Belarus)
Berichtigung des Durchführungsbeschluss 2014/24/GASP (Belarus)
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2014/439/GASP (Belarus)
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2014/439/GASP (Belarus)
Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/1142 des Rates vom 13. Juli 2015 (Belarus)
Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/1335 des Rates vom 31. Juli 2015 (Belarus)
Beschluss (GASP) 2016/280 des Rates vom 25. Februar 2016 (Belarus)