Beispiele für mehrstufige Beteiligungsstrukturen

GmbH

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Lösung:

Als ersten Schritt wird auf der ersten Ebene überprüft, ob der Schwellenwert von mehr als 25 Prozent erreicht wurde. Dies ist der Fall bei Person B, die als wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen ist, sowie der GmbH als juristischen Person. Jedoch kann nur eine natürliche Person ein wirtschaftlich Berechtigter sein, deshalb muss im zweiten Schritt überprüft werden, wer die Kontrolle über die GmbH ausübt. In diesem Fall hat die Person D einen Kapital- / Stimmrechtsanteil von mehr als 50 Prozent, so dass der Gesetzgeber einen kontrollierenden bzw. beherrschenden Einfluss unterstellt. Deshalb ist auch die Person D als wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen.

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GmbH

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Lösung:

Als ersten Schritt wird auf der ersten Ebene überprüft, ob der Schwellenwert von mehr als 25 Prozent erreicht wurde. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben, da jeder der fünf beteiligten Personen lediglich 20 Prozent hält. Damit wäre kein wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen. Aber bei einem der fünf beteiligten Personen handelt es sich um keine natürliche Person sonder um eine juristische Person - die GmbH 2.  Um die Möglichkeit des Vorliegens einer mittelbaren Kontrolle auszuschließen muss im zweiten Schritt überprüft werden, wer die Kontrolle über die GmbH 2 ausübt. In diesem Fall hat die Person A einen Kapital- / Stimmrechtsanteil von mehr als 50 Prozent, so dass der Gesetzgeber einen kontrollierenden bzw. beherrschenden Einfluss unterstellt. Allerdings hat die Person A bereits einen direkten, d.h. unmittelbare Kontrolle von 20 Prozent, über die GmbH 1. Dies in Verbindung mit den indirekten - mittelbaren Kontrolle über die GmbH 2, die ebenfalls 20 Prozent Kapital- / Stimmrechtsanteile auf der ersten Ebene an der GmbH 1 hält, führt dazu, dass die Person A nun 40 Prozent an der GmbH 1 besitzt. Damit wird der gesetzliche Schwellenwert erreicht und Person A ist als wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen.

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GmbH

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Lösung:

Als ersten Schritt wird auf der ersten Ebene überprüft, ob der Schwellenwert von mehr als 25 Prozent erreicht wurde. Dies ist lediglich der Fall bei der GmbH 2 als juristischen Person. Jedoch kann nur eine natürliche Person ein wirtschaftlich Berechtigter sein, deshalb muss im zweiten Schritt überprüft werden, wer die Kontrolle über die GmbH 2 ausübt. In diesem Fall handelt es sich um eine börsennotierte AG, die aufgrund der erhöhten Publikationspflichten und damit entsprechend stärkeren Transparenz, unter die Erleichterungsregelung fällt. Somit muss kein wirtschaftlich Berechtigter erfasst werden.

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GmbH & Co KG

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Lösung:

Als ersten Schritt wird auf der ersten Ebene überprüft, ob der Schwellenwert von mehr als 25 Prozent erreicht wurde. Aufgrund der Kapitalanteile von Person A und C sind diese jeweils als wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen, obwohl als Kommanditisten keinen gesellschaftrechtlichen Einfluss auf die GmbH & Co KG ausgeübt werden kann. Allerdings erfolgt die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach GwG ausschließlich auf Bezug der Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile.

Aufgrund der besonderen Rechtskonstruktion der GmbH & Co KG übt die Komplementär-GmbH die Kontrolle aus. Deshalb ist die GmbH gesondert zu betrachten, so dass überprüft werden muss, wer durch Mehrheitsbeteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH ausübt und damit mittelbar die GmbH & Co KG kontrolliert. Damit ist Person D ebenfalls als wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen.

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GmbH & Co KG

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Lösung:

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine verschachtelte Konstruktion von zwei GmbH & Co KGs. Auf der ersten Ebene wird der Schwellenwert von mehr als 25 Prozent lediglich von der GmbH & Co KG 2 erreicht. Deshalb muss auf der zweiten Ebene überprüft werden, ob ein beherrschenden Einfluss - gem. Kapital- bzw. Stimmrechtsanteilen - ausübt wird. Die Kapitalanteile von den Personen B, C und D sind gleichverteilt zu je 33 Prozent, damit übt keine natürliche Person einen beherrschenden Einfluss aus.

Aufgrund der besonderen Rechtskonstruktion der GmbH & Co KG übt die Komplementär-GmbH die Kontrolle aus. Deshalb ist die GmbH 1 gesondert zu betrachten, so dass überprüft werden muss, ob durch Mehrheitsbeteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH 1 ausübt und damit mittelbar die GmbH & Co KG kontrolliert wird. Dadurch ist Person E als wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen. Allerdings gilt diese Betrachtung auch für die GmbH & Co KG 2, so dass man zum Resultat kommt, das Person A den beherrschenden Einfluss ausübt. Damit kontrolliert Person A mittelbar die GmbH & Co KG 2, die wiederum 75 Prozent Kapitalanteile an den Kunden GmbH & Co KG hält. Somit besitzt Person A unmittelbar 25 Prozent und mittelbar 75 Prozent der Kapitalanteile und ist als wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen.

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