Burundi

Die Finanzsanktionen angesichts der Lage in Burundi dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

Hintergrund und Entwicklungen

Durch den Beschluss (GASP) 2015/1763 vom 1. Oktober 2015 hat der Rat der Europäischen Union Reisebeschränkungen und Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen in Burundi angeordnet, die unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt für die Untergrabung der Demokratie oder die Behinderung einer politischen Lösung in Burundi verantwortlich sind oder die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, in Burundi beteiligt sind.

Der Beschluss (GASP) 2015/1763 wird im Wege der Verordnung (EU) 2015/1755 vom 1. Oktober 2015 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/1755 werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Art. 2 Abs. 2).