Lösung:
Fall 1: AG ist börsennotiert
Aufgrund der erhöhten Publikationspflichten und damit entsprechend stärkeren Transparenz hat der Gesetzgeber für börsennotierte Gesellschaften eine Erleichterungsregelung geschaffen. Somit muss kein wirtschaftlich Berechtigter erfasst werden, obwohl der gesetzliche Schwellenwert von Person A und B erreicht wurde.
Fall 2: AG ist nicht börsennotiert
Es besteht für die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft nicht die Möglichkeit von der Erleichterungsregelung aus Fall 1. Deshalb wird nach dem normalen Prüfverfahren vorgegangen. Hiernach haben die Personen A und B jeweils den Schwellenwert von mehr als 25 Prozent erreicht und sind als wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen.