Beispiele für einstufige Beteiligungsstruktur

 

GbR

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Lösung:

Die beiden Anteilseigner A und C besitzen jeweils einen Kapital-/Stimmrechtsanteil von mehr als 25 Prozent und erreichen somit den gesetzlich definierten Schwellenwert. Deshalb sind diese zwei Personen auf jeden Fall als wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen.

Allerdings aufgrund der Rechtsform GbR i.V.m. der Risikobewertung aus Geldwäschegesichtspunkten besteht hierbei ein erhöhtes Geldwäscherisiko, so dass von dem gesetzlich vorgegebenen Schwellenwert abwichen werden sollte und einen risikobasierenden Ansatz anzuwenden ist. Dadurch würden die drei letzten Anteilseigner (B, D und E), obwohl diese einen Anteil unter dem gesetzlichen Schwellenwert haben, ebenfalls als wirtschaftlich Berechtigte erfasst werden.

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OHG

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Lösung:

Die vier Gesellschafter der OHG , A, B, C und D, besitzen alle den gleichen Kapital- bzw. Stimmrechtsanteil in Höhe von 25 Prozent und erreichen damit nicht den gesetzlichen Schwellenwert von mehr als 25 Prozent. Deshalb ist kein wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen.

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GmbH

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Lösung:

Person A und Person C halten Beide mehr als der Schwellenwert von mehr 25 Prozent und sind somit als wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen.

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AG

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Lösung:

Fall 1: AG ist börsennotiert

Aufgrund der erhöhten Publikationspflichten und damit entsprechend stärkeren Transparenz hat der Gesetzgeber für börsennotierte Gesellschaften eine Erleichterungsregelung geschaffen. Somit muss kein wirtschaftlich Berechtigter erfasst werden, obwohl der gesetzliche Schwellenwert von Person A und B erreicht wurde.

Fall 2: AG ist nicht börsennotiert

Es besteht für die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft nicht die Möglichkeit von der Erleichterungsregelung aus Fall 1. Deshalb wird nach dem normalen Prüfverfahren vorgegangen. Hiernach haben die Personen A und B jeweils den Schwellenwert von mehr als 25 Prozent erreicht und sind als wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen.

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