Irak

Die Finanzsanktionen gegen den Irak dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und sind in einer Verordnung des Rates geregelt. Sie beinhalten ein Verbot, Saddam Hussein, anderen ehemaligen Amtsträgern und deren unmittelbaren Familienangehörigen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen werden eingefroren. Weiterhin eingefroren sind Gelder der früheren irakischen Regierung und bestimmter staatlicher Organe, Unternehmen und Einrichtungen, soweit diese Vermögenswerte am 22. Mai 2003 außerhalb des Irak belegen waren.

Die Bundesbank kann im Rahmen der Irak-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z.B. für Grundausgaben gelisteter Personen) erteilen. Anträge sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

 

Hintergrund und Entwicklungen

2003 wurde das von den Vereinten Nationen verhängte Totalembargo mit der Resolution 1483 (2003) des VN-Sicherheitsrates weitgehend aufgehoben. Der Wirtschaftsverkehr mit dem Irak unterliegt allerdings weiterhin einigen Beschränkungen. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen verabschiedete der Rat der EU am 7. Juli 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 495/2003/GASP und erließ die Verordnung 1210/2003.

 

Überblick über die Embargomaßnahmen

Waffenembargo

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 AWV, der den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP in nationales Recht umsetzt, sind der Verkauf, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, in den Irak verboten. Ausnahmen sind nach § 76 Abs. 8 AWV mit Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich. Dies betrifft insbesondere Lieferungen zur Erreichung der Zielsetzungen der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Handelsbeschränkungen

Weitere Beschränkungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 (Irak-Embargoverordnung) und den nachfolgenden Änderungsverordnungen geregelt.

Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas (siehe Anhang I dieser Verordnung) sind in den Entwicklungsfonds Irak einzuzahlen. Erdöl, Erdölprodukte und Erdgas mit Ursprung in Irak und in den Entwicklungsfonds eingezahlte Verkaufserlöse unterliegen nicht der Pfändung und genießen Gerichtsimmunität.

Den in Anhang IV genannten Personen, die mit dem Regime des Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen, dürfen keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (sogenanntes Bereitstellungsverbot). In diesem Zusammenhang ist folgende Besonderheit zu berücksichtigen:

Neben der Namensliste des Anhangs IV enthält die Irak-Embargoverordnung mit Anhang III eine weitere Namensliste. Dieser Anhang benennt Unternehmen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22.05.2003 außerhalb des Iraks belegen waren, eingefroren wurden (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1799/2003). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob diesen Unternehmen und Einrichtungen nunmehr Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Das sogenannte Bereitstellungsverbot betrifft nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1799/2003 nur Personen, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 genannt sind. Für Unternehmen und Einrichtungen, die nur in Anhang III genannt sind, gilt das Bereitstellungsverbot nach Art. 4 dieser Verordnung dagegen nicht.

Daneben gilt ein Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbot für irakische Kulturgüter, es sei denn, diese wurden nachweislich vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt.

Erfüllungsverbot

Das Erfüllungsverbot gilt nach der Verordnung (EG) Nr. 3541/92 weiterhin, wonach Ansprüche aus Verträgen, die von den ab 1990 gegenüber Irak verhängten Embargomaßnahmen erfasst werden, auch nach Aufhebung der Maßnahmen nicht erfüllt werden dürfen. Deutsche Unternehmen sind daher gegen Ansprüche irakischer Geschäftspartner geschützt, die vor der Verhängung des Embargos abgeschlossen wurden und wegen dem Embargo nicht abgewickelt werden durften.

Änderungs- Durchführungsverordnung

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996

 

Verordnung (EG) Nr. 1799/2003 des Rates vom 13. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1799/2003 des Rates vom 13. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 2119/2003 der Kommission vom 2. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rats über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96

 

Verordnung (EG) Nr. 2204/2003 der Kommission vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 924/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 979/2004 der Kommission vom 14. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 1086/2004 der Kommission vom 9. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 1412/2004 des Rates vom 3. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 1566/2004 der Kommission vom 31. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96

 

Verordnung (EG) Nr. 1087/2005 der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 1286/2005 der Kommission vom 3. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 1450/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 785/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 195/2008 des Rates vom 3. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EG) Nr. 175/2009 des Rates vom 5. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EU) Nr. 168/2010 des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EU) Nr. 131/2011 des Rates vom 14. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2012 der Kommission vom 01. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EU) Nr. 85/2013 des Rates vom 31. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1210/2003 über bestimme spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Verordnung (EU) Nr. 791/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1210/2003 über bestimme spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1398 der Kommission vom 19. August 2016 (Irak)

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1453 der Kommission vom 5. September 2016 (Irak)

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1642 der Kommission vom 12. September 2016 (Irak)

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1695 der Kommission vom 21. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimme spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2363 der Kommission vom 21. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimme spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/44 der Kommission vom 10. Januar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimme spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/184 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak