Libyen
Die Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Libyen dienen der Durchführung von Maßnahmen der Vereinten Nationen.
Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Daneben dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen und für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern bzw. deren Verwendung in Libyen mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden.
Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Unter dem 28.02.2011 hat die Europäische Union durch den Beschluss 2011/137/GASP auf die Ausschreitungen und insbesondere auf die Anwendung von Gewalt gegen Zivilpersonen in Libyen reagiert und restriktive Maßnahmen erlassen. Durch diesen Beschluss wird die Resolution UNSCR 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrat umgesetzt.
Die Sanktionen enthalten ein Waffenembargo sowie ein Verbot von Ausfuhr und Dienstleistungen in Bezug auf Güter zur internen Repression. Ferner sieht der Beschluss Einreisebeschränkungen und Finanzsanktionen hinsichtlich Personen, die an Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt waren, vor.
Der Beschluss wurde durch die Verordnung (EU) Nummer 204/2011 in der berichtigten Fassung vom 02.04.2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Die bestehenden Sanktionen wurden vor dem Hintergrund der Resolution UNSCR 1973 (2011) des VN-Sicherheitsrats insbesondere durch den Beschluss 2011/178/GASP vom 23.03.2011 sowie die Verordnung (EU) Nummer 296/2011 vom 25.03.2011 erweitert. Die Erweiterungen beinhalteten vor allem eine Flugverbotszone über Libyen, ein Überflugverbot für libysche Flugzeuge hinsichtlich des Hoheitsgebiets der Europäischen Union sowie ein ausdrückliches Verbot jeglicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Söldnern.
Zudem wurde durch die Verordnung (EU) Nummer 296/2011 in Artikel 6a eine Sondervorschrift im Sanktionsregime für Libyen eingeführt. Artikel 6a stellte klar, dass nicht gelistete Unternehmen, an denen eine gelistete Person, Organisation oder Einrichtung eine Beteiligung hält, ihre rechtmäßigen Geschäfte weiterführen können, sofern sie die Verbote der Verordnung (EU) 204/2011 und ihrer Änderungsverordnungen beachten.
Dabei reicht nach hiesiger Auslegungspraxis die bloße Tatsache, dass ein gelistetes Unternehmen an einem nicht gelisteten Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist, noch nicht aus, um anzunehmen, dass das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an das nicht gelistete Tochterunternehmens ein Verstoß gegen das in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 204/2011 statuierte Verbot der mittelbaren Bereitstellung an die gelistete Mutter darstellt. Wenn dies der Fall wäre, würde Artikel 6a der Verordnung (EU) 296/2011 ins Leere laufen.
Das Verbot der mittelbaren Bereitstellung greift allerdings dann ein, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die dem nicht gelisteten Tochterunternehmen Gelder zur Verfügung stellen, wissen oder aber Grund zu der Annahme haben, dass die nicht gelistete Tochter gegen die Verbote des Libyen Sanktionsregimes verstößt und ihren gelisteten Anteilseignern Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt.
Dabei erfasst Artikel 6a der Verordnung (EU) 296/2011 nach hiesigem Verständnis nur Unternehmen, die in der EU ansässig sind. Denn nur diese Unternehmen sind den Verboten des Libyen Sanktionsregimes selbst unmittelbar unterworfen und unterliegen der sanktionsrechtlichen Kontrolle der jeweiligen EU Mitgliedstaaten.
Um aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Libyen eine wirtschaftliche Erholung des Landes zu fördern, wurden durch den Beschluss 2011/625/GASP vom 22. September 2011 der Europäischen Union Erleichterungen des Embargos vorgesehen. So enthält der Beschluss 2011/625/GASP insbesondere weitere Ausnahmen von dem Waffenembargo, Anpassungen der Einfrierung von Vermögenswerten bestimmter libyscher Organisationen, die Möglichkeit, diesen Organisationen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verfügbar zu machen und die Wiederaufnahme bestimmter libyscher Flüge. Diese Erleichterungen wurden, sofern die Zuständigkeit der EU betroffen ist, durch die Verordnung (EU) Nr. 965/2011 vom 28. September 2011 umgesetzt.
Mit Verordnung (EU) 2016/44 hat die Europäische Union eine neue konsolidierte Fassung der Embargoverordnung veröffentlicht. Gleichzeitig wurde die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 mit allen Änderungs- und Durchführungsverordnungen aufgehoben.
Änderungs- Durchführungsverordnung
Durchführungsverordnung (EU) 2016/466 des Rates vom 31. März 2016 (Libyen)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/466 (Libyen)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/690 des Rates vom 4. Mai 2016 (Libyen)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/819 der Kommission vom 24. Mai 2106 (Libyen)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1334 des Rates vom 4. August 2016 (Libyen)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/466 (Libyen)
Gemeinsame Standpunkte des Rates
Durchführungsbeschluss 2011/236/GASP des Rates vom 12. April 2011 (Libyen) Änderung der Namenslisten
Beschluss 2011/729 des Rates vom 10. November 2011 (Libyen) Aufhebung des Flugverbots
Beschluss 2011/867/GASP des Rates vom 20. Dezember 2011(Libyen) Reduzierung der Finanzsanktionen
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2015/818 (Libyen)
Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 (Libyen) Neufassung der Sanktionen
Beschluss (GASP) 2016/478 des Rates vom 31. März 2016 (Libyen)
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2016/478 (Libyen)
Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/694 des Rates vom 4. Mai 2016 (Libyen)
Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1340 des Rates vom 4. August 2016 (Libyen)
Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1694 des Rates vom 20. September 2016 (Libyen)