Republik Guinea-Bissau

Die Finanzsanktionen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen, werden eingefroren.

Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

 

Hintergrund und Entwicklungen

Durch den Beschluss 2012/237/GASP vom 3. Mai 2012 hat der Rat der Europäischen Union Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen erlassen, die einen friedlichen politischen Prozess in der Republik Guinea-Bissau verhindern oder blockieren wollen oder die Stabilität des Landes untergraben.

Der Beschluss 2011/172/GASP wird im Wege der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vom 3. Mai 2012 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.