Afghanistan

Die Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2011 des Rates vom 29. September 2011 zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2011 des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2011 des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan.

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 263/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 643/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 705/2012 des Rates vom 1. August 2012 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1139/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 zur Durchführung von Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 86/2013 des Rates vom 31. Januar 2013 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 261/2013 des Rates vom 21. März 2013 zur Durchführung von Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr.753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimme Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2013 des Rates vom 16. Mai 2013 zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimme Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 261/2014 des Rates vom 14. März 2014 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 263/2014 des Rates vom 14. März 2014 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1057/2014 des Rates vom 8. Oktober 2014 zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1322 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung von Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2043 des Rates vom 16. November 2015 zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan