Iran

Die Finanzsanktionen gegenüber dem Iran dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren. Daneben dürfen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran oder zur Verwendung im Iran keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar bereitgestellt werden. Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Die Finanzsanktionen beinhalten auch ein grundsätzliches Verbot von Geldtransfers zwischen Kredit- und Finanzinstituten in der EU und iranischen Kredit- und Finanzinstituten, sehen jedoch auch zahlreiche Ausnahmebestimmungen vor, welche die Durchführung bestimmter Geldtransfers - abhängig von deren Betragshöhe und unter Beachtung der Melde- bzw. Genehmigungserfordernisse - ermöglichen (z. B. für Geldtransfers im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Gesundheitsleistungen, medizinischer Ausrüstung, landwirtschaftlichen oder humanitären Zwecken und mit sanktionskonformen Handelsverträgen sowie für Überweisungen persönlicher Gelder).

Außerdem sind Geldtransfers von und an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ab 10.000,-- Euro bis unter 400.000,-- Euro der Deutschen Bundesbank als zuständige nationale Behörde anzuzeigen bzw. bedürfen ab 400.000,-- Euro der Genehmigung. Die vorgenannten Meldungen sowie Genehmigungsanträge sind grundsätzlich von dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bzw. Begünstigten der Zahlung einzureichen. Weitere Informationen zu diesem Melde- bzw. Genehmigungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 können dem diesbezüglichen Merkblatt entnommen werden (s. Downloads).

Ferner bestehen Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie Beschränkungen hinsichtlich von Anleihen und Versicherungen.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

Aktuelle Information (20.01.2016) zum Embargo gegen die Islamische Republik Iran

Nach dem die IAEO bestätigt hat, dass der Iran erste zentrale Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms umgesetzt hat, ist der sogenannte Implementation Day eingetreten. Die in den Verordnungen (EU) 2015/1861 und 2015/1862 enthaltenen Sanktionslockerungen sind damit endgültig in Kraft getreten (Beschluss (GASP) 2016/37).

Auch nach den nunmehr erfolgten Sanktionslockerungen sind jedoch nicht alle Ausfuhren und alle sonstigen Rechtsgeschäfte in bzw. mit dem Iran erlaubt. Vielmehr enthalten die Iran-Sanktionen auch weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen. Daneben sind dort wo die Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 267/2012) keine ausdrückliche Regelung trifft, die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere die EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), zu beachten.
Auch alle sonstigen Verbote oder Genehmigungspflichten, etwa aus der sogenannten Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 359/2011) gelten fort.

Bei der Prüfung, ob das von Ihnen angestrebte Rechtsgeschäft verboten, genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, müssen Sie daher zunächst die Beschränkungen der Iran-Embargoverordnung (EU) Nr. 267/2012 prüfen. Sofern sich dort keine Regelungen finden, prüfen Sie in einem zweiten Schritt etwaige Verbote oder Beschränkungen nach der sogenannten Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 359/2011). Sofern sich auch dort keine Beschränkungen finden, prüfen Sie in einem dritten Schritt etwaige Verbote oder Genehmigungspflichten nach den allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften. Zu nennen sind hier insbesondere die EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012) sowie die Anti-Folterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005).

Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Differenzierung:

Verbote

  • Verbote bestehen im Hinblick auf den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr, die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rüstungsgütern in den Iran bzw. aus dem Iran (§§ 74 ff AWV) sowie im Hinblick auf die Erbringung entsprechender Dienstleistungen (Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).
  • Verbote bestehen des Weiteren im Hinblick auf den Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung, die Weitergabe, die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime des MTCR (Missile Technology Control Regime) erfasst sind. Auch hier ist die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ebenfalls verboten (Art. 4a – 4c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).
  • Weiterhin verboten bleibt auch die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an Personen, Einrichtungen oder Organisationen, gegen die Finanzsanktionen angeordnet wurden. Der Kreis der hiervon betroffenen Personen, Einrichtungen oder Unternehmen ist zwar deutlich reduziert worden, bleibt aber in Bezug auf bestimmte Personen, Einrichtungen und Unternehmen bestehen. Die hiervon betroffenen Personen, Einrichtungen und Unternehmen finden Sie in den Anhängen VIII, IX, XIII und XIV, wobei die Anhänge XIII und XIV derzeit noch nicht gefüllt sind.
  • Die Verbote nach der sogenannten Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 359/2011) gelten ebenfalls fort. Betroffen hiervon ist vor allem die Ausfuhr von Gütern der internen Repression (Art. 1a in Verbindung mit Anhang III dieser Verordnung. Auch weitere Verbote außerhalb der Iran-Embargoverordnung (etwa nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz) gelten weiter fort.

Genehmigungspflichten

  • Genehmigungspflichten sind zu beachten beim Verkauf, bei der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime der NSG (Nuclear Suppliers Group) erfasst sind (Art. 2a in Verbindung mit Anhang I der Iran-Embargoverordnung). Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit NSG-Gütern, insbesondere Technische Hilfe (Art. 2a Abs. 1b, c Iran-Embargoverordnung), sowie der Kauf, die Einfuhr und die Beförderung von NSG-Gütern aus dem Iran (Art. 2a Abs. 1e der Iran-Embargoverordnung).
  • Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern, die von Anhang II der Iran-Embargoverordnung erfasst sind, ist ebenfalls genehmigungspflichtig (Art. 3a in Verbindung mit Anhang II der Iran-Embargoverordnung). Gleichermaßen ist auch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern, insbesondere Technische Hilfe (Art. 3a Abs. 1b, c Iran-Embargoverordnung) sowie der Kauf, die Einfuhr und die Beförderung dieser Güter aus dem Iran (Art. 3a Abs. 1e) genehmigungspflichtig.
    Anhang II neu enthält die Güter, die bislang in den Anhängen II und III aufgeführt waren.
  • Auch der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Software für die Unternehmensressourcenplanung (Art. 10d in Verbindung mit Anhang VIIA der Iran-Embargoverordnung) sowie von bestimmten Grafiten, Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen (Art. 15a in Verbindung mit Anhang VIIB) ist genehmigungspflichtig. Auch gilt, dass die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern, insbesondere Technischer Hilfe (Art. 3a Abs. 1b, c Iran-Embargoverordnung) ebenfalls genehmigungspflichtig ist.
  • Daneben sind die allgemeinen Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten nach Art. 3 und Art. 4 EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009), nach den § 8 Abs. 1 Nr. 2, 9 AWV, nach Art. 1b in Verbindung mit Anhang IV der Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 359/2011), nach Art. 4 der Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2011) sowie nach Art. 5 der Anti-Folterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005) zu beachten.

Soweit Sie eine Genehmigung für die Ausfuhr gelisteter Dual-use Güter des Anhangs I der EG-Dual-use Verordnung beantragen, sollten Sie ergänzend folgendes beachten:

Da die Iran-Embargoverordnung danach differenziert, in welchem Internationalen Exportkontrollregimen die Dual-use Güter gelistet wurden, reicht es nicht aus, lediglich die Erfassungsnummer des Anhangs I der EG-Dual-use Verordnung zu kennen. Vielmehr müssen Sie auch wissen, ob diese Güter von den Anhängen I oder III der Iran-Embargoverordnung erfasst sind. Soweit Ihre Güter sowohl von Anhang I als auch von Anhang III der Iran-Embargoverordnung erfasst sein sollten, geht die Erfassung nach Anhang III vor. Es erscheint daher ratsam, diese Unterscheidung in Ihren unternehmensinternen Exportkontrollprogrammen zu implementieren.

Bei der Ausfuhr von Gütern der Anhänge I und II der Iran-Embargoverordnung benötigen Sie des weiteren spezielle Endverbleibserklärungen, die noch nicht vollständig international abgestimmt sind. In der Zwischenzeit können Sie den Antrag mit den übrigen Unterlagen aber bereits einreichen. Sofern die Endverbleibserklärungen abgestimmt sind, wird das BAFA hierüber informieren und die Muster auf der Homepage zur Verfügung stellen.

Beachten Sie bitte des Weiteren, dass die Genehmigungspflichten nach der Iran-Embargoverordnung nicht nur für Ausfuhren und sonstige Rechtsgeschäfte in den Iran gelten, sondern - wie bisher - ergänzend für alle Ausfuhren und sonstige Rechtsgeschäfte an bzw. mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weltweit gelten.

Wegfall von Verboten oder Genehmigungspflichten

Ersatzlos aufgehoben wurden die – teilweise bereits ausgesetzten –

  • Verbote der Einfuhr und Beförderung von Erdöl, Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (ehemalige Anhänge IV, IVA, V),
  • Verbote in Bezug auf Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für die petrochemische Industrie (ehemals Anhänge VI, VIA),
  • Verbote in Bezug auf Marineschlüsselausrüstung (ehemals Anhang VIB),
  • das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (ehemals Anhang VII),
  • das Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank (ehemals Art. 16),
  • das Verbot des Zurverfügungstellens von Öltankern (ehemals Art. 37b) sowie die
  • Genehmigungspflicht für Geldtransfers (ehemalige Art. 30, 30a).

Die näheren Einzelheiten hierzu können Sie dem aktualisierten Merkblatt des BAFA „Entwicklungen des Iran Embargos - Implementation Day -" (auf der linken Seite unter "Downloads") entnehmen.

Daneben haben der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) zu den Lockerungen der Sanktionen der EU sowie das US Department of the Treasury zu den Lockerungen des US-Rechts jeweils eine sogenannte Information Note veröffentlicht. Diese Dokumente können Sie durch den Link auf der rechten Seite der Homepage einsehen.

Auskünfte zur Einstufung von Gütern

Bevor Sie das BAFA wegen einer Auskunft kontaktieren, nehmen Sie bitte zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie Ihre Anfrage hiernach nur auf die Güter, deren Zuordnung zur Ausfuhrliste, zu dem Anhang I der EG-Dual-use Verordnung oder zu den Iran-Sanktionen nach Abschluss Ihrer eigenverantwortlichen Prüfung für Sie ernsthaft in Betracht kommt.

Bedenken Sie hierbei bitte auch, dass die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang III der Iran-Embargoverordnung erfasst sind, ausnahmslos verboten ist, so dass eine etwaige Antragstellung keine Erfolgsaussichten hätte.

Bitte beachten Sie, dass für eine Beantwortung Ihrer güterbezogenen Anfrage verschiedene Angaben benötigt werden. Weitere Informationen zu technischen Auskünften zu den Iran-Sanktionen finden Sie hier.

Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt „Entwicklungen des Iran Embargos - Implementation Day -".

Für schriftliche Anfragen zu Gütern oder Empfängern nutzen Sie aber bitte ausschließlich unser elektronisches Portal ELAN-K2. Den Zugang, Informationen zur Registrierung und dem Umgang mit ELAN-K2 finden Sie hier.

Embargoverordnung

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

 

Verordnung (EU) Nr. 264/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

 

Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen  Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

 

Verordnung (EU) Nr. 708/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Verordnung (EU) Nr. 1067/2012 des Rates vom 14. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Verordnung (EU) Nr. 1245/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

 

Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

 

Änderungs- Durchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 (Iran) Änderung der Namenslisten

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 (Iran) Berichtigung der Namensliste

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1002/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 (Iran) Erweiterung der Namensliste (Anhang VIII)

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 (Iran) Erweiterung der Namensliste (Anhang VIII)

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 350/2012 des Rates vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 des Rates vom 2. August.2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober.2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 (Iran) Berichtigung der Verordnung 267/2012, insbesondere der Güterlisten

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 206/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2013 (Iran) Berichtigung der Namensliste

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1361/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1361/2013 des Rates vom  17. Dezember 2013 zur Durchführung  der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Verordnung (EU) Nr. 42/2014 des Rates vom  20. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Berichtigung der Verordnung 2014/42/EU des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 des Rates vom 10. April 2014 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 397/2014 des Rates vom 16. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom  7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Verordnung (EU) 2015/229 des Rates vom 12. Februar 2015 (Iran) Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/548 des Rates vom  7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/549 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1001 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Verordnung (EU) 2015/1327 des Rates vom 31. Juli 2015 (Iran) Lockerungen zur Unterstützung des Iran beim Rückbau des Nuklearprograms

 

Verordnung (EU) 2015/1328 des Rates vom  31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran  

 

Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 des Rates vom  18. Oktober 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2204 des Rates vom 30. November 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Verordnung (EU) 2016/31 des Rates vom 14. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Beschluss (GASP) 2016/37 des Rates vom 16. Januar 2016 über den Beginn der Anwendung des Beschlusses (GASP) 2015/1863 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/74 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/556 vom 11. April 2016 (Iran)

 

Durchführungverordnung (EU) 2016/603 des Rates vom 18. April 2016 (Iran)

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1375 der Kommission vom 29. Juli 2016 (Iran)

Gemeinsame Standpunkte des Rates

Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran) u. a. Ausweitung der Güterverbote (z. B. Dual-use-Güter, Güter zur internen Repression), Verbote im Energiebereich, Genehmigungspflichten und Meldepflichten für Finanztransaktionen

 

Berichtigung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran) Korrektur des Titels

 

Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010 / 413 / GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007 / 140 / GASP

 

Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011(Iran) Anordnung von Finanzsanktionen und Einreiseverbote

 

Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 (Iran) Änderung der Namenslisten.

 

Berichtigung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23.Mai 2011 (Iran) Berichtigung der Namensliste

 

Durchführungsbeschluss 2011/670/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 (Iran) Erweiterung der Namensliste

 

Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 (Iran) Erweiterung der Namensliste (Anhang II)

 

Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 (Iran) Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP

 

Beschluss 2012/168/GASP des Rates vom 23. März 2012 (Iran) Ausweitung der Sanktionen, insbesondere Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Überwachungssoftware

 

Beschluss 2012/169/GASP des Rates vom 23. März 2012 (Iran) Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP

 

Beschluss 2012/205/GASP des Rates vom 23. April 2012 (Iran) Reduzierung der Namensliste (Anhang II)

 

Beschluss 2012/457/GASP des Rates vom 2. August 2012 (Iran) Änderung der Namensliste (Anhang II)

 

Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (Iran) Verschärfung der Sanktionen

 

Beschluss 2012/687/GASP des Rates vom 6. November 2012 (Iran) Erweiterung des Namensliste (Anhang II)

 

Beschluss 2012/810/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 (Iran) Ermöglichung einer weiteren Ausnahmegenehmigung

 

Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 (Iran) Änderung der Namensliste (Anhang II)

 

Berichtigung des Beschlusses 2012/457/GASP (Iran)

 

Beschluss 2013/124/GASP des Rates vom 11. März 2013 (Iran) Erweiterung der Namensliste

 

Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 (Iran) Änderung der Namenslisten (Anhänge I, II)

 

Berichtigung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 (Iran) Berichtigung der Namensliste

 

Beschluss 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 (Iran) Aktualisierung der Listungskriterien

 

Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 (Iran) Änderung der Namenslisten (Anhang II)

 

Beschluss 2013/685/GASP des Rates vom 26. November 2013 (Iran) Änderung der Namensliste (Anhang II)

 

Beschluss 2014/21/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 (Iran) Lockerung der Sanktionen, insbes. Beförderung von Rohöl und Anhebung der Schwellenwerte zur Genehmigungspflicht von Geldtransfers

 

Beschluss 2014/205/GASP des Rates vom 10. April 2014 (Iran) Aktualisierung der Namensliste (Anhang)

 

Beschluss 2014/480/GASP des Rates vom 21. Juli 2014 (Iran) Verlängerung der Aussetzung bestimmter Sanktionen

 

Beschluss 2014/776/GASP des Rates vom 7. November 2014 (Iran) Änderung der Namensliste (Anhang II)

 

Beschluss 2014/829/GASP des Rates vom 25. November 2014 (Iran) Verlängerung der Aussetzung bestimmter Sanktionen

 

Beschluss (GASP) 2015/236 des Rates vom 12. Februar 2015 (Iran) Erweiterung der Namensliste (Anhang II)

 

Beschluss (GASP) 2015/555 des Rates vom 7. April 2015 (Iran) Änderung der Namensliste (Anhang)

 

Beschluss (GASP) 2015/556 des Rates vom 7. April 2015 (Iran) Änderung der Namensliste (Anhang II)

 

Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates vom 25. Juni 2015 (Iran) Änderung der Namensliste (Anhang II)

 

Beschluss (GASP) 2015/1050 des Rates vom 30. Juni 2015 (Iran) Verlängerung der Aussetzung bestimmter Sanktionen

 

Beschluss (GASP) 2015/1099 des Rates vom 7. Juli 2015 (Iran) Verlängerung der Aussetzung bestimmter Sanktionen

 

Beschluss (GASP) 2015/1148 des Rates vom 14. Juli 2015 (Iran) Verlängerung der Aussetzung bestimmter Sanktionen

 

Beschluss (GASP) 2015/1336 des Rates vom 31. Juli 2015 (Iran) Lockerungen zur Unterstützung des Iran beim Rückbau des Nuklearprogramms

 

Beschluss (GASP) 2015/1337 des Rates vom 31. Juli 2015 (Iran) Verlängerung bestimmter Sanktionslockerungen

 

Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 (Iran) Künftige Lockerung der Iransanktionen

 

Beschluss (GASP) 2016/37 des Rates vom 16. Januar 2016 (Iran) Inkrafttreten der Sanktionslockerungen

 

Durchführungsbeschluss (GASP) 206/78 des Rates vom 22. Januar 2016 (Iran) Reduzierung der Namensliste (Anhang V)

 

Beschluss (GASP) 2016/565 des Rates vom 11. April 2016 (Iran)

 

Beschluss (GASP) 2016/609 des Rates vom 18. April 2016 (Iran)