Zentralafrikanische Republik
Die Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Zentralafrikanische Republik dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.
Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
Daneben dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden.
Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Hinweis: Die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 enthält derzeit noch keine Einträge.
Rechtliche Grundlagen