Zentralafrikanische Republik

Die Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Zentralafrikanische Republik dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Daneben dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik  mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Hinweis: Die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 enthält derzeit noch keine Einträge.

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über  restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 691/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über  restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1276/2014 des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates über  restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/324 des Rates vom 2. März 2015 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

 

Verordnung (EU) 2015/734 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1485 des Rates vom 2. September 2015  über  restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2454 des Rates vom 23. Dezember 2015 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über  restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

 

Durchführungsverordnung  (EU) 2016/354 des Rates vom 11. März 2016 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

 

Verordnung (EU) 2016/555 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1442 des Rates vom 31. August 2016  zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1/Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik