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Zuständige Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor – Baden-Württemberg

Einleitung

Die geldwäscherechtliche Aufsicht im Nichtfinanzsektor wird in Baden-Württemberg durch eine Kombination aus staatlichen Behörden und berufsständischen Kammern wahrgenommen. Während gewerbliche Verpflichtete wie Immobilienmakler und Güterhändler unter staatlicher Aufsicht stehen, erfolgt die Überwachung der verkammerten Berufe durch die jeweils zuständigen Kammern. Die Zuständigkeiten sind klar nach Verpflichtetengruppen strukturiert und orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG).


Immobilienmakler und Güterhändler

Für Immobilienmakler und Güterhändler liegt die Zuständigkeit in Baden-Württemberg bei den Regierungspräsidien. Diese übernehmen die geldwäscherechtliche Aufsicht im Rahmen der gewerberechtlichen Zuständigkeiten und prüfen insbesondere die Einhaltung von Risikoanalysen, Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen.


Zuständige Behörde:

Regierungspräsidium Stuttgart (stellvertretend für Baden-Württemberg)

Rechtsanwälte

Die geldwäscherechtliche Aufsicht über Rechtsanwälte erfolgt durch die regional zuständigen Rechtsanwaltskammern. Diese überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf Mandatsannahme, Identifizierungspflichten und risikobasierte Maßnahmen.


Zuständige Stelle:

Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Steuerberater

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte unterliegen der Aufsicht der Steuerberaterkammern. Diese sind für die Überwachung der geldwäscherechtlichen Pflichten sowie für berufsrechtliche Fragestellungen zuständig.


Zuständige Stelle:

Steuerberaterkammer Baden-Württemberg

Notare

Die geldwäscherechtliche Aufsicht über Notare erfolgt durch die Notarkammern. Aufgrund der besonderen Rolle von Notaren bei beurkundungspflichtigen Geschäften, insbesondere im Immobilienbereich, kommt der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben eine besondere Bedeutung zu.


Zuständige Stelle:

Notarkammer Baden-Württemberg

Weitere Verpflichtete

Für weitere Verpflichtete, insbesondere aus dem gewerblichen Bereich, sind die Industrie- und Handelskammern wichtige Ansprechpartner für Informationen und Orientierung zur praktischen Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen. Die eigentliche Aufsicht verbleibt jedoch bei den zuständigen Behörden.


Zuständige Stelle:

IHK Baden-Württemberg

Relevante Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA)

Für die praktische Umsetzung sind insbesondere relevant:


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