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Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Einführung: Wer ist verpflichtet?

Als „Verpflichtete“ im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) gelten Unternehmen und Personen, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umzusetzen.

Die Verpflichtung ergibt sich aus der besonderen Stellung dieser Akteure im Wirtschaftsleben, da sie typischerweise Zugang zu Finanzströmen oder hochwertigen Vermögenswerten haben.

Rechtsgrundlage

Die Einordnung als Verpflichteter erfolgt auf Grundlage von § 2 GwG.

Dort ist abschließend geregelt, welche Unternehmen, Berufsgruppen und Tätigkeiten unter das Geldwäschegesetz fallen.

Ergänzend gelten europäische Geldwäscherichtlinien sowie internationale Standards, insbesondere die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF).

Wer gehört zu den Verpflichteten?

Die Verpflichteten lassen sich in mehrere Hauptgruppen unterteilen:

Finanzunternehmen und Kreditinstitute

Zum klassischen Finanzsektor zählen insbesondere:

  • Kreditinstitute
  • Finanzdienstleistungsinstitute
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Versicherungsunternehmen (insbesondere Lebensversicherungen)

Diese Gruppe unterliegt besonders strengen Anforderungen, da sie direkt in den Zahlungsverkehr eingebunden ist.

Finanznahe Dienstleistungen

Zu den weiteren Verpflichteten im erweiterten Finanzbereich gehören:

  • Finanzunternehmen
  • Factoring- und Leasingunternehmen
  • Anbieter von Finanztransfergeschäften
  • Wechselstuben

Rechts- und steuerberatende Berufe

Bestimmte freie Berufe sind ebenfalls verpflichtet, insbesondere wenn sie an finanziellen oder immobilienbezogenen Transaktionen mitwirken:

  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer

Die Verpflichtung besteht insbesondere bei Mitwirkung an:

  • Immobiliengeschäften
  • Unternehmensgründungen
  • Treuhandkonstruktionen
  • Finanztransaktionen

Immobiliensektor

Der Immobilienbereich gilt als besonders anfällig für Geldwäsche.

Zu den Verpflichteten gehören:

  • Immobilienmakler
  • Anbieter von Miet- und Kaufverträgen mit hohem Wertbezug

Güterhändler

Güterhändler unterliegen dem GwG, wenn sie mit hochwertigen Gütern handeln oder Barzahlungen entgegennehmen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Händler von Edelmetallen und Edelsteinen
  • Schmuckhändler
  • Kfz-Händler
  • Kunst- und Antiquitätenhändler

Besondere Relevanz besteht bei:

  • hohen Bargeldtransaktionen
  • schwer nachvollziehbaren Wertbewegungen

Kunstmarktteilnehmer und Auktionshäuser

Der Kunstmarkt ist aufgrund hoher Werte und teilweise geringer Transparenz besonders risikobehaftet.

Verpflichtete sind u. a.:

  • Kunsthändler
  • Galerien
  • Auktionshäuser

Glücksspielanbieter

Auch der Glücksspielsektor ist geldwäscherelevant.

Dazu gehören:

  • Betreiber von Spielbanken
  • Online-Glücksspielanbieter (je nach Regulierung)

Sonstige Verpflichtete

Weitere Verpflichtete können sein:

  • Dienstleister für Gesellschaftsgründungen
  • Treuhänder und ähnliche Strukturen
  • Anbieter bestimmter Finanz- oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen

Zentrale Pflichten der Verpflichteten

Risikoanalyse

Verpflichtete müssen eine individuelle Risikoanalyse erstellen, in der sie ihre spezifischen Geldwäscherisiken identifizieren und bewerten.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Hierzu gehören insbesondere:

  • interne Richtlinien und Prozesse
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (sofern erforderlich)
  • Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter
  • Kontroll- und Überwachungssysteme

Identifizierungspflichten (KYC)

Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung müssen Kunden überprüft werden:

  • Identitätsfeststellung
  • Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten
  • Überprüfung von Dokumenten

Laufende Überwachung

Bestehende Geschäftsbeziehungen müssen laufend überwacht werden, um auffällige Transaktionen frühzeitig zu erkennen.

Verdachtsmeldungen

Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht die Pflicht zur unverzüglichen Meldung an die zuständige Stelle (FIU).

Risikoorientierter Ansatz

Alle Maßnahmen basieren auf dem risikoorientierten Ansatz.

Das bedeutet:

  • Unternehmen müssen ihre Risiken individuell bewerten
  • Maßnahmen müssen angemessen und verhältnismäßig sein
  • höhere Risiken erfordern intensivere Prüfungen

Herausforderungen in der Praxis

Verpflichtete stehen häufig vor folgenden Herausforderungen:

  • steigende regulatorische Anforderungen
  • zunehmende Komplexität von Geschäftsmodellen
  • internationale Verflechtungen
  • technologische Entwicklungen (z. B. Kryptowährungen)
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