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6. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6) – Richtlinie (EU) 2024/1640

Einleitung

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6) wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/1640 am 31. Mai 2024 verabschiedet und bildet einen zentralen Bestandteil des neuen europäischen AML/CFT-Gesamtpakets.

Sie ersetzt wesentliche Teile der bisherigen Richtlinie (EU) 2015/849 und schafft ein deutlich stärker harmonisiertes System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der Europäischen Union. 


Für die Praxis bedeutet das:

Die Richtlinie verschiebt den Fokus von national geprägten Regelungen hin zu einem stärker europäisch koordinierten und standardisierten AML-System. 

Ziel der Richtlinie

Die AMLD6 verfolgt das Ziel, strukturelle Schwächen im europäischen AML-System zu beseitigen und die Wirksamkeit der Geldwäschebekämpfung deutlich zu erhöhen.

Im Mittelpunkt stehen:

  • Harmonisierung nationaler AML-Systeme
  • Stärkung der Aufsicht und Kooperation
  • Verbesserung der Transparenz wirtschaftlich Berechtigter
  • Ausbau von Datenzugriff und Informationssystemen
  • stärkere Verzahnung von FIUs, Aufsicht und EU-Ebene

Regulatorischer Kontext (EU AML-Paket)

Die AMLD6 ist Teil eines umfassenden EU-Reformpakets und wirkt zusammen mit:

  • EU-AML-Verordnung (AMLR)
  • Verordnung zur Einrichtung der AML-Behörde (AMLA)
  • Anpassungen bestehender Richtlinien


Die Richtlinie definiert dabei insbesondere die Strukturen und Mechanismen auf nationaler Ebene, während die Verordnung direkt geltende Regeln schafft. 

Umsetzung in Deutschland

IN  ARBEIT

Kerninhalte

1. Stärkung der Aufsichtssysteme

  • klare Anforderungen an nationale Aufsichtsbehörden
  • risikobasierte und konsistente Aufsicht
  • verstärkte Zusammenarbeit zwischen Behörden

Ziel: einheitlich hohes Aufsichtsniveau in der EU


2. Ausbau der Transparenz (Beneficial Ownership)

  • Weiterentwicklung zentraler Register wirtschaftlich Berechtigter
  • stärkere Prüfpflichten
  • verbesserter Zugang für Behörden und berechtigte Akteure

Ziel: Bekämpfung von Verschleierungskonstruktionen


3. Erweiterter Zugang zu Finanzinformationen

  • verbesserter Zugang zu Kontenregistern
  • Integration von Finanzdaten (inkl. Krypto-Assets)
  • bessere Analysefähigkeit für Behörden

Ziel: schnellere und effektivere Ermittlungen


4. Stärkung der Financial Intelligence Units (FIUs)

  • Ausbau analytischer Fähigkeiten
  • stärkere Kooperation auf EU-Ebene
  • Möglichkeit gemeinsamer Analysen

FIUs werden zentraler Knotenpunkt der AML-Architektur


5. Verbesserung der Zusammenarbeit in der EU

  • intensiver Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten
  • stärkere Rolle europäischer Institutionen
  • Unterstützung durch AMLA

Ziel: Bekämpfung grenzüberschreitender Finanzkriminalität


6. Einbindung neuer Risikobereiche

  • stärkere Berücksichtigung von Krypto-Assets
  • neue Anforderungen an Hochrisikosektoren
  • verbesserte Risikoanalyse auf EU- und nationaler Ebene

Dokumentenübersicht

EU-Richtlinie

31. Mai 20246. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640PDF


Referentenentwurf

xx. xx 20xxReferentenentwurf BMF zur Umsetzung der 6. EU-GeldwäscherichtliniePDF


Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Einzelne Stellungnahmen von Verbänden


Mehr…
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5.

6.



Weniger…

Regierungsentwurf und parlamentarisches Verfahren



PDF


Verkündetes Gesetz

xx. xx 20xx
IN  ARBEIT
PDF


Inkrafttreten zum xx. xx 20xx


Praxisrelevanz

Die AMLD6 ist eine der wichtigsten regulatorischen Entwicklungen der letzten Jahre.


Für Geldwäschebeauftragte bedeutet das:

Strategische Auswirkungen

  • stärkere EU-Harmonisierung
  • weniger nationale Sonderwege
  • höhere regulatorische Konsistenz


Operative Auswirkungen

  • strengere Anforderungen an KYC und UBO-Prüfung
  • mehr Datenverfügbarkeit
  • intensivere Zusammenarbeit mit Behörden


Prüfungsrelevanz

  • neue Erwartungen an interne Sicherungssysteme
  • stärkere Prüfung von Governance und Prozessen
  • erhöhte Anforderungen an Dokumentation und Nachvollziehbarkeit

Abgrenzung zu anderen Richtlinien

Nicht zu verwechseln mit:

  • Richtlinie (EU) 2018/1673
    → strafrechtliche Geldwäschebekämpfung


AMLD6 (2024/1640) = Systemrichtlinie / Struktur & Aufsicht

2018/1673 = Strafrechtliche Richtlinie


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