EU-Finanzinformationsrichtlinie und TraFinG Gw
Einleitung
Die Richtlinie (EU) 2019/1153 verfolgt das Ziel, Finanzinformationen für die Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung schwerer Straftaten besser nutzbar zu machen. Sie betrifft insbesondere den Zugang zuständiger Behörden zu Kontenregisterinformationen und FIU-Informationen sowie den Austausch mit Europol.
In Deutschland wurde die Richtlinie im Zusammenhang mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche umgesetzt. Das Gesetz trat am 1. August 2021 in Kraft und stellte das Transparenzregister vom Auffangregister auf ein Vollregister um.
Ziel der Richtlinie
Ziel ist die bessere Nutzung von Finanzinformationen für Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Die Richtlinie erweitert damit den Blick über reine Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsfälle hinaus auf schwere Straftaten insgesamt.
Umsetzung in Deutschland
Deutschland verfügte bereits über etablierte Zugänge zu Kontenabrufverfahren und FIU-Datenaustausch. Die Umsetzung konzentrierte sich daher insbesondere auf die Benennung zuständiger Behörden und die Regelung des Datenaustauschs mit Europol.
Zugleich wurde durch das TraFinG Gw das Transparenzregister grundlegend weiterentwickelt.
Kernänderungen
- Benennung zuständiger Behörden für den Zugang zu Kontenregisterinformationen
- Benennung des Bundeskriminalamts für den FIU-Datenaustausch
- Regelung des Datenaustauschs mit Europol
- Umstellung des Transparenzregisters vom Auffangregister auf ein Vollregister
- Verbesserung der digitalen Nutzbarkeit von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
- Schaffung von Voraussetzungen für die europäische Vernetzung der Transparenzregister
Dokumentenübersicht
EU-Richtlinie
| 11. Juli 2019 | EU-Richtlinie über die Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche |
Referentenentwurf
| 23. Dezember 2020 | Referentenentwurf BMF - Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) |
Regierungsentwurf und parlamentarisches Verfahren
| 12. Februar 2021 | BR-Drs 133/21 (Gesetzentwurf) | |
| 26. März 2021 | 1. Durchgang - BR-PlPr 1002, S. 119 - 119, Top 18 | |
| 31. März 2021 | BR-Drs 19/28164 (Gesetzentwurf) | |
| 14. April 2021 | 1. Beratung - BT-PlPr 19/220, S. 27881B - 27888C | PDF |
| 09. Juni 2021 | BT-Drs 19/30443 (Beschlussempfehlung und Bericht) | |
| 10. Juni 2021 | 2. Beratung - BT-PlPr 19/233, S. 30102D - 30106B | |
| 10. Juni 2021 | 3. Beratung - BT-PlPr 19/233, S. 30106A - 30106B | PDF |
| 25. Juni2021 | 2. Durchgang: BR-PlPr 1006, S. 292 - 292, Top 18 | PDF |
Verkündetes Gesetz
| 25. Juni 2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) |
Inkrafttreten zum 01. August 2021
Praxisrelevanz
Die Umsetzung ist besonders relevant für KYC, UBO-Prüfung, Transparenzregisterrecherche und behördlichen Informationszugang. Durch das Vollregister wurde die praktische Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gestärkt.
Für Geldwäschebeauftragte bedeutet das:
- höhere Bedeutung aktiver Transparenzregisterprüfung
- bessere Datenbasis zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter
- stärkere Verzahnung von Registerdaten, FIU-Informationen und Strafverfolgung
- erhöhte Relevanz digitaler Nachweis- und Dokumentationsprozesse