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Praxis der Geldwäscheprävention| AMLA | Geldwäscheprävention

   

Sanktionsverstoß und Verdachtsmeldung nach § 43 GwG   

     Veröffentlicht: Mai 2026 | Themen: Sanktionsverstoß i.Z.m. Abgabe Verdachtsmeldung   


Ist ein Verstoß gegen Finanzsanktionen automatisch ein meldepflichtiger Sachverhalt?

Ein Sanktionsverstoß ist nicht automatisch eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG. Entscheidend ist, ob zusätzlich Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Genau diese Abgrenzung ist für Geldwäschebeauftragte, Prüfer und Interne Revisionen wesentlich. Die FIU beschreibt einen meldepflichtigen Sachverhalt ausdrücklich als einen Fall, in dem Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 43 Abs. 1 GwG hindeuten. 

 

1. Ausgangspunkt: Zwei unterschiedliche Rechtsbereiche

Finanzsanktionen und Embargos beruhen in Deutschland und der EU primär auf dem Außenwirtschaftsrecht. Die Deutsche Bundesbank stellt klar, dass Grundlage der in Deutschland geltenden Sanktionen insbesondere Entscheidungen der Vereinten Nationen, des Rates der Europäischen Union und inländischer Behörden sind. EU-Sanktionsverordnungen gelten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts unmittelbar; nationale Verfügungs- und Bereitstellungsverbote ergeben sich unter anderem aus dem AWG. Verstöße gegen Finanzsanktionsrechtsakte können nach §§ 18, 19 AWG sowie § 82 AWV als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


Das Geldwäschegesetz verfolgt demgegenüber einen anderen Zweck: Es regelt präventive Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG knüpft nicht an jeden Rechtsverstoß an, sondern an Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.


2. Die Kernfrage: Reicht ein Sanktionsverstoß allein aus?

Die fachlich saubere Antwort lautet:

Nein, ein bloßer Sanktionsverstoß begründet nicht automatisch eine GwG-Verdachtsmeldepflicht.


Ein Sanktionsverstoß kann zunächst ein außenwirtschaftsrechtlicher Sachverhalt sein. Dann stehen Fragen im Vordergrund wie:

  • Wurde gegen ein Bereitstellungsverbot verstoßen?
  • Wurden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einer gelisteten Person zur Verfügung gestellt?
  • Wurden eingefrorene Vermögenswerte bewegt?
  • Liegt eine genehmigungspflichtige oder verbotene Handlung nach EU-Sanktionsrecht, AWG oder AWV vor?


Diese Fragen sind primär sanktionsrechtlich zu bewerten. Die Bundesbank beschreibt Verfügungs- und Bereitstellungsverbote als zentrale Instrumente des Finanzsanktionsrechts und betont, dass Unternehmen im Finanzsektor Vorkehrungen treffen müssen, um solche Verbote einzuhalten.


3. Wann kann dennoch eine Verdachtsmeldung erforderlich sein?

Eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG kann erforderlich werden, wenn der Sanktionssachverhalt zusätzliche Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung enthält.


Das kann insbesondere der Fall sein bei:

  • erkennbaren Umgehungskonstruktionen,
  • verschleierten wirtschaftlich Berechtigten,
  • Strohmännern oder Briefkastenstrukturen,
  • ungewöhnlichen Zahlungswegen,
  • Bezug zu terroristischen Organisationen,
  • Bezug zu Proliferationsfinanzierung,
  • auffälligen Handels- oder Zahlungsstrukturen,
  • bewusst falschen Angaben des Kunden,
  • Verdacht auf kriminell erlangte Vermögenswerte,
  • Verdacht auf Finanzierung terroristischer Zwecke.


Dann ist nicht der Sanktionsverstoß als solcher der alleinige Auslöser der GwG-Meldung, sondern der darüber hinausgehende Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.


4. Praktische Abgrenzung

Ein Screening-Treffer allein ist noch keine Verdachtsmeldung.


Ein Beispiel:

Ein Kunde weist eine Namensähnlichkeit mit einer gelisteten Person auf. Nach Prüfung stellt sich heraus, dass es sich um einen False Positive handelt. In diesem Fall liegt weder ein bestätigter Sanktionsverstoß noch ein GwG-Verdacht vor.


Anders kann es sein, wenn:

  • der Kunde nach einem Treffer versucht, Transaktionen aufzuteilen,
  • plötzlich Dritte eingeschaltet werden,
  • wirtschaftlich Berechtigte verschleiert werden,
  • Zahlungen über auffällige Drittstaaten laufen,
  • Dokumente widersprüchlich sind,
  • ein Bezug zu terroristischen oder proliferationsrelevanten Netzwerken besteht.

Dann kann der Sanktionssachverhalt zugleich ein geldwäscherechtlich relevanter Verdachtsfall werden.


Bedeutung für Geldwäschebeauftragte

Für Geldwäschebeauftragte dürfte insbesondere die Qualität strukturierter AML-Daten künftig stärker in den Fokus rücken.

Viele Institute verfügen historisch über gewachsene Datenlandschaften mit:

  • unterschiedlichen Datenquellen,
  • heterogenen Klassifizierungen,
  • manuellen Prozessen,
  • eingeschränkter Aggregierbarkeit.

Die AMLA-Initiative deutet darauf hin, dass zukünftig nicht nur Prozesse, sondern verstärkt auch Datenarchitekturen und Datenintegrität bewertet werden könnten.

Dadurch gewinnt die Schnittstelle zwischen:

  • AML-Compliance,
  • Data Governance,
  • regulatorischem Reporting
    und
  • IT-Strukturen

deutlich an Bedeutung.


5. Meldewege dürfen nicht verwechselt werden

Bei Finanzsanktionen bestehen eigene Melde-, Informations- und Zuständigkeitsstrukturen. Die Bundesbank ist im Finanzsektor für die Umsetzung von EU-Sanktionsmaßnahmen zuständig, soweit „Gelder“ im sanktionsrechtlichen Sinne betroffen sind. Sie beschreibt außerdem, dass eingefrorene Gelder im Rahmen entsprechender Abfragen an das Servicezentrum Finanzsanktionen zu melden sind.


Die FIU ist dagegen die zentrale Stelle für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz. Verdachtsmeldungen sind grundsätzlich elektronisch über goAML zu übermitteln


Daraus folgt für die Praxis:

Ein Sachverhalt kann

  • nur sanktionsrechtlich relevant sein,
  • nur geldwäscherechtlich relevant sein,
  • oder beide Melde- und Prüfungsstränge gleichzeitig betreffen.

Entscheidend ist die saubere rechtliche Einordnung.


6. Bedeutung für Prüfer

Für Prüfer ist besonders wichtig: Ein Mangel im Sanktionsscreening ist nicht automatisch eine GwG-Feststellung. Ebenso ist ein Sanktionsverstoß nicht automatisch eine unterlassene Verdachtsmeldung nach § 43 GwG.

Eine GwG-Feststellung setzt voraus, dass ein geldwäscherechtlicher Prüfungsmaßstab betroffen ist. Wird hingegen ausschließlich die Einhaltung von Finanzsanktionen geprüft, ist der primäre Maßstab das Außenwirtschaftsrecht, insbesondere EU-Sanktionsrecht, AWG und AWV.

Das schließt nicht aus, dass ein Sanktionssachverhalt zusätzlich geldwäscherechtlich relevant sein kann. Es muss dann aber konkret begründet werden, welche Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.


7. Warum die neue EU-AML-Systematik trotzdem Sanktionen aufgreift

Die Entwicklung auf EU-Ebene zeigt, dass die Themen AML/CFT und Finanzsanktionen enger zusammenrücken. Die EBA hat 2024 Leitlinien veröffentlicht, die erstmals gemeinsame EU-Standards für Governance, Policies, Verfahren und Kontrollen zur Umsetzung unionsrechtlicher und nationaler restriktiver Maßnahmen setzen. Diese Leitlinien gelten ab dem 30. Dezember 2025.

Auch die neue EU-AML-Verordnung 2024/1624 bezieht Risiken der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter Finanzsanktionen stärker in den AML/CFT-Rahmen ein. Diese Entwicklung spricht jedoch nicht dafür, dass Sanktionsrecht und GwG vollständig identisch wären. Vielmehr zeigt sie, dass der europäische Gesetzgeber die operative Nähe der Themen erkennt und stärker verzahnt.


8. Handlungsempfehlung für Institute

Institute sollten eine klare Entscheidungslogik dokumentieren:

  1. Liegt ein echter Sanktionsbezug vor?
    Treffer prüfen, Identität klären, Listung validieren.
  2. Liegt ein Verstoß gegen Finanzsanktionen vor?
    Bereitstellungsverbot, Einfrieren, Genehmigungspflichten und Meldewege prüfen.
  3. Gibt es zusätzliche Tatsachen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung?
    Nur dann ist die GwG-Verdachtsmeldung eigenständig zu prüfen.
  4. Sind beide Meldewege betroffen?
    Dann getrennte, aber koordinierte Bearbeitung: sanktionsrechtliche Meldung an zuständige Stellen und ggf. Verdachtsmeldung an die FIU.
  5. Wurde die Entscheidung dokumentiert?
    Besonders wichtig ist die Begründung, warum eine GwG-Meldung abgegeben oder nicht abgegeben wurde.


Fazit

Ein Sanktionsverstoß ist nicht automatisch ein meldepflichtiger Sachverhalt nach § 43 GwG.

Eine GwG-Verdachtsmeldung ist erforderlich, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Ein Sanktionssachverhalt kann solche Tatsachen liefern, muss es aber nicht.

Für Prüfer bedeutet das: Sanktionsrechtliche Verstöße dürfen nicht pauschal als GwG-Meldefehler bewertet werden. Erforderlich ist immer eine konkrete Prüfung, ob neben dem außenwirtschaftsrechtlichen Verstoß auch ein geldwäscherechtlich relevanter Verdacht besteht.

Gerade deshalb ist eine saubere Trennung der Prüfungsmaßstäbe fachlich zwingend — bei gleichzeitiger operativer Verzahnung der Prozesse.


Quellen & weiterführende Dokumente

  • FIU/Zoll: Orientierungshilfe zu meldepflichtigen Sachverhalten nach § 43 GwG
  • FIU/Zoll: Abgabe von Verdachtsmeldungen über goAML
  • GwG § 43: Meldepflicht von Verpflichteten
  • Deutsche Bundesbank: Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen
  • EBA: Guidelines on internal policies, procedures and controls to ensure the implementation of Union and national restrictive measures    
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