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ANHANG IV

Liste der hochwertigen Güter nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 54:

1.
Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren im Wert von mehr als 10 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung,
2.
Uhren im Wert von mehr als 10 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung,
3.
Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 250 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung,
4.
Luftfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung,
5.
Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung.

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