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Artikel 15 - Situation bestimmter Mitarbeiter

Üben natürliche Personen, die unter eine der in Artikel 3 Nummer 3  genannten Kategorien fallen, berufliche Tätigkeiten als Mitarbeiter  einer juristischen Person aus, gelten die in dieser Verordnung  festgelegten Anforderungen nicht für die natürliche, sondern für die  juristische Person.


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