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Artikel 22 - Feststellung und Überprüfung der Identität der Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer

(1)
Abgesehen von Fällen, in denen das Risiko geringer ist und für die die  in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen gelten, und unabhängig davon, ob in  Fällen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Maßnahmen nach Abschnitt 4  getroffen werden, holen die Verpflichteten zur Ermittlung des Kunden,  jeglicher Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, und der  natürlichen Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine  Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, zumindest die folgenden  Informationen ein:
a)
Bei natürlichen Personen:
i)
alle Vor- und Nachnamen;
ii)
Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum;
iii)
Staatsangehörigkeiten oder ob es sich bei der betreffenden Person gegebenenfalls um einen Staatenlosen, einen Flüchtling oder eine Person mit subsidiärem Schutzstatus handelt, sowie gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer;
iv)
gewöhnlicher Aufenthaltsort oder für den Fall, dass die Person nicht  über eine feste Meldeadresse und einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in  der Union verfügt, die Postanschrift, unter der sie erreichbar ist,  sowie — falls verfügbar — die Steueridentifikationsnummer.
b)
Bei juristischen Personen:
i)
Rechtsform und Name der juristischen Person;
ii)
Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und — falls abweichend — Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und Land der Gründung;
iii)
Namen der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person sowie — falls verfügbar — Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung;
iv)
Namen der Personen, die nominelle Anteilseigner oder nominelle Direktoren sind, einschließlich der Angabe ihres Status als nominelle Anteilseigner oder nominelle Direktoren.
c)
Bei Trustees eines Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben:
i)
grundlegende Informationen über die Rechtsvereinbarung; jedoch werden in Bezug auf die Vermögenswerte, die in der Rechtsvereinbarung gehalten oder über sie verwaltet werden, nur diejenigen Vermögenswerte ermittelt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verwaltet werden sollen;
ii)
Wohnanschrift der Trustees oder der Personen, die bei einer ähnlichen  Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben und — falls  abweichend — Ort, von dem aus der Express Trust oder die ähnliche  Rechtsvereinbarung verwaltet wird, Befugnisse, die die  Rechtsvereinbarung regeln und binden sowie — falls verfügbar —  Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung.
d)
Bei anderen Organisationen, die nach nationalem Recht rechtsfähig sind:
i)
Name, Anschrift des eingetragenen Sitzes oder gleichwertige Angaben;
ii)
Namen der zur Vertretung der Organisationen bevollmächtigten Personen  sowie gegebenenfalls Rechtsform, Steueridentifikationsnummer,  Registernummer, Rechtsträgerkennung und Satzung oder Ähnliches.
(2)
Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen  Person oder einer Rechtsvereinbarung holen Verpflichtete die in  Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Informationen  ein.
Lässt sich nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungswege keine  natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer ermitteln oder  besteht Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die  wirtschaftlichen Eigentümer handelt, so halten die Verpflichteten fest,  dass kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt wurde, und ermitteln  alle natürlichen Personen, die in der Gesellschaft oder einer anderen  juristischen Person der Führungsebene angehören, und überprüfen deren  Identität.
Wenn der Kunde infolge der Durchführung einer Identitätsüberprüfung  gemäß Unterabsatz 2 erfahren kann, dass der Verpflichtete Zweifel in  Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person hat,  so verzichtet der Verpflichtete darauf, die Identität der Personen, die  der Führungsebene angehören, zu überprüfen, und erfasst stattdessen die  Schritte, die ergriffen wurden, um die Identität der wirtschaftlichen  Eigentümer und der Personen, die der Führungsebene angehören,  festzustellen. Die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die  getroffenen Maßnahmen und die Schwierigkeiten, auf die sie im Zuge des  Prozesses, bei dem als Ausweg ein Mitglied der Führungsebene ermittelt  wurde, gestoßen sind.
(3)
Die Kredit- und Finanzinstitute holen Informationen zur Ermittlung und  Überprüfung der Identität von natürlichen oder juristischen Personen,  die die von ihnen ausgegebene virtuelle IBAN verwenden, sowie über das  zugehörige Bank- oder Zahlungskonto ein.
Das Kredit- oder Finanzinstitut, das das Bank- oder Zahlungskonto führt, auf das eine von einem anderen Kredit- oder Finanzinstitut ausgegebene  virtuelle IBAN Zahlungen umleitet, stellt sicher, dass es von dem  Institut, das die virtuelle IBAN ausgegeben hat, unverzüglich,  spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einholung der  Informationen, die Informationen zur Identifizierung der natürlichen  Person, die diese virtuelle IBAN verwendet, und zur Überprüfung ihrer  Identität einholen kann.
(4)
Werden die Begünstigten von Trusts, von ähnlichen juristischen Personen  oder von Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach  Kategorie bestimmt, holt ein Verpflichteter ausreichende Informationen  über den Begünstigten ein, sodass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder  zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte  wahrnimmt, die Identität des Begünstigten feststellen kann.
(5)
Bei Discretionary Trusts erhält der Verpflichtete ausreichende  Informationen über das Objekt einer Ermächtigung und den  Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung, damit er die  Identität des Begünstigten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Trustees ihren  Ermessensspielraum ausüben, oder zu dem Zeitpunkt feststellen kann, zu  dem die Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung aufgrund  der Tatsache, dass die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben,  zu Begünstigten werden.
(6)
Die Verpflichteten holen die für die Überprüfung der Identität des  Kunden und jeder Person, die vorgibt, in seinem Namen zu handeln,  notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten auf einem der folgenden  Wege ein:
a)
Vorlage eines Personalausweises, Passes oder eines gleichwertigen  Ausweisdokuments und erforderlichenfalls Einholung von Informationen aus verlässlichen und unabhängigen Quellen, unabhängig davon, ob darauf  unmittelbar zugegriffen wird oder diese vom Kunden geliefert werden;
b)
Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ erfüllen, und einschlägiger qualifizierter Vertrauensdienste gemäß der genannten Verordnung.
(7)
Die Verpflichteten überprüfen die Identität des wirtschaftlichen  Eigentümers und gegebenenfalls der Personen, in deren Namen oder zu  deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, auf eine  der folgenden Weisen:
a)im Einklang mit Absatz 6;
b)
indem sie angemessene Maßnahmen ergreifen, um die erforderlichen  Informationen, Unterlagen und Daten vom Kunden oder aus anderen  zuverlässigen Quellen, einschließlich öffentlicher Register, die keine  Zentralregister sind, einzuholen.
In welchem Umfang Informationen heranzuziehen sind, bestimmen die Verpflichteten unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der gelegentlichen Transaktion oder der Geschäftsbeziehung und dem wirtschaftlichen Eigentümer verbunden sind, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Eigentumsstruktur.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Überprüfungsweisen überprüfen die Verpflichteten die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern durch Abfrage der Zentralregister.

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