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Artikel 24 - Meldung von Unstimmigkeiten bei den in Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Informationen

(1)
Die Verpflichteten melden dem Zentralregister jegliche Unstimmigkeiten  zwischen den in den Zentralregistern verfügbaren Informationen und den  von ihnen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 7  eingeholten Informationen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Unstimmigkeiten werden unverzüglich und  jedenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Feststellung  gemeldet. Wenn diese Unstimmigkeiten gemeldet werden, fügen die  Verpflichteten die eingeholten Informationen bei und geben an, worin die Unstimmigkeit besteht und wen sie als wirtschaftliche Eigentümer und  gegebenenfalls als nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren  erachten und warum.
(2)
Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete davon absehen, die  Unstimmigkeiten dem Zentralregister zu melden, und können stattdessen  von den Kunden zusätzliche Informationen anfordern, wenn die  festgestellten Unstimmigkeiten
a)
auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder  geringfügige Ungenauigkeiten beschränkt sind, die sich nicht auf die  Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer oder ihre Position  auswirken, oder
b)
aus veralteten Daten hervorgehen, die wirtschaftlichen Eigentümer dem  Verpflichteten jedoch aus einer anderen zuverlässigen Quelle bekannt  sind und es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die Absicht besteht,  Informationen zu verschleiern.
Kommt ein Verpflichteter zu dem Schluss, dass die Angaben zum  wirtschaftlichen Eigentümer im Zentralregister falsch sind, fordert er  die Kunden auf, die korrekten Angaben gemäß den Artikeln 63, 64 und 67  unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Kalendertagen, an das  Zentralregister einzureichen.
Dieser Absatz gilt nicht für Fälle mit erhöhtem Risiko, für die Maßnahmen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels gelten.
(3)
Hat ein Kunde die korrekten Informationen nicht innerhalb der in  Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fristen eingereicht, meldet der  Verpflichtete die Unstimmigkeit im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2  an das Zentralregister.
(4)
Dieser Artikel gilt nicht für Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater in Bezug auf Informationen, die sie von einem Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für diesen Kunden die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden.
Die Anforderungen des vorliegenden Artikels gelten jedoch, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichteten in einer der in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen Rechtsberatung leisten.

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