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Artikel 27 - Befristete Maßnahmen für Kunden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen

(1)
In Bezug auf Kunden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen  unterliegen oder die von natürlichen oder juristischen Personen oder  Organisationen kontrolliert werden, die finanziellen Sanktionen der  Vereinten Nationen unterliegen, oder bei denen natürliche oder  juristische Personen oder Organisationen, die finanziellen Sanktionen  der Vereinten Nationen unterliegen, einzeln oder kollektiv mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder der Mehrheitsbeteiligung haben, führen die  Verpflichteten Aufzeichnungen über
a)
die Gelder oder andere Vermögenswerte, die sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen für den Kunden verwalten,
b)
die vom Kunden versuchten Transaktionen,
c)die für den Kunden durchgeführten Transaktionen.
(2)
Die Verpflichteten wenden diesen Artikel zwischen dem Zeitpunkt der  Veröffentlichung der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen und  dem Zeitpunkt der Anwendung der entsprechenden gezielten finanziellen  Sanktionen in der Union an.

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