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Artikel 44 - Politisch exponierte Personen, die Begünstigte von Versicherungspolicen sind

Die Verpflichteten treffen angemessene Maßnahmen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen  Versicherungspolice mit Anlagezweck oder, falls relevant, bei dem  wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um politisch exponierte  Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der  Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen  Abtretung der Police zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, müssen die Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten  Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden

a)
ihre Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse unterrichten,
b)
die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung unterziehen.

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