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Artikel 50 - Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter

Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:

a)
die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um — auch im Fall einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne — auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen;
b)
Rolle und Verantwortung der beteiligten Verpflichteten bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten;
c)
aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten.

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