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Artikel 52 - Wirtschaftliches Eigentum durch Eigentumsbeteiligung

(1)
Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der  Ausdruck „Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ das direkte oder  indirekte Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder  sonstiger Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen, an anderen internen Ressourcen  oder am Liquidationssaldo. Das indirekte Eigentum wird berechnet, indem  die Anteile oder Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, die  von den zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette von  Gesellschaften gehalten werden, an der der wirtschaftliche Eigentümer  Anteile oder Stimmrechte hält, multipliziert und die Ergebnisse aus  diesen verschiedenen Ketten addiert werden, es sei denn, Artikel 54  findet Anwendung.
Für die Zwecke der Beurteilung, ob eine Eigentumsbeteiligung an der  Gesellschaft besteht, werden Beteiligungen auf jeder Beteiligungsebene  berücksichtigt.
(2)
Ermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c der  Richtlinie (EU) 2024/1640 Kategorien von Gesellschaften, die erhöhten  Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, auch auf der Grundlage der Sektoren, in denen sie tätig sind, so setzen sie  die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet bis zum  10. Juli 2029, ob die mit diesen Kategorien von juristischen Personen  verbundenen Risiken von Bedeutung für den Binnenmarkt sind und erlässt,  wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass ein niedrigerer Schwellenwert zur  Minderung dieser Risiken angemessen ist, delegierte Rechtsakte im  Einklang mit Artikel 85 zur Änderung dieser Verordnung, indem sie  Folgendes ermittelt:
a)
die Kategorien von Gesellschaften, die mit erhöhten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sind und für die ein niedrigerer Schwellenwert gelten soll;
b)die entsprechenden Schwellenwerte.
Der in Unterabsatz 1 genannte niedrigere Schwellenwert wird auf höchstens 15 % der Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft festgesetzt, es sei denn, die Kommission kommt aufgrund des Risikos zu dem Schluss, dass ein höherer Schwellenwert verhältnismäßiger wäre, der in jedem Fall auf weniger als 25 % festgesetzt wird.
(3)
Die Kommission überprüft den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie die einschlägigen Kategorien von Gesellschaften ermittelt, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, und dass die entsprechenden Schwellenwerte diesen Risiken angemessen sind
(4)
Bei juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt und bei denen es hinsichtlich ihrer Form und Struktur nicht angemessen oder möglich ist, das Eigentum zu berechnen, sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die die juristische Person gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren, es sei denn, Artikel 57 findet Anwendung.

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