Artikel 65 - Ausnahmen von den Pflichten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen
Artikel 63 und 64 finden keine Anwendung auf
| a) | Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern | |
| i) | die Kontrolle über die Gesellschaft ausschließlich von der natürlichen Person ausgeübt wird, die über Stimmrechte verfügt, | |
| ii) | keine anderen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur der Gesellschaft sind, und | |
| iii) | für juristische Personen aus dem Ausland gemäß Artikel 67 im Rahmen von internationalen Standards Anforderungen gelten, die den unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen gleichwertig sind; | |
| b) | Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43). | |
| (43) | Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). |