Verpflichtete nach dem GwG

Das Geldwäschegesetz (GwG) hat sich in den letzten Jahren gravierend zu dem ursprünglichen Gesetz aus dem Jahre 1993 verändert. In diesem Zuge wurde auch der Kreis der Verpflichteten ständig erweitert, so dass derzeit 16 Branchen bzw. Unternehmungen dazu zählen. Die Verpflichteten sind zur Einhaltung und Umsetzung des GwG in unterschiedlichen Ausprägungen gebunden.

Aufgrund der Formulierung „in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs“ gem. § 2 Abs. 1 GwG umfasst das nur Tätigkeiten mit einem wirtschaftlichen Hintergrund. Das bedeutet keine private Handlungen – Keine Privatperson!

Zusammenfassend sind das nun Unternehmen oder Berufsgruppen, die in eine der nachfolgenden Kategorien gehören:

  • Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG)
  • Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
  • Agenten und E-Geld-Agenten im Sinne des ZAG
  • Selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld vertreiben oder Rücktauschen
  • Sonstige Finanzunternehmen im Sinne des KWG
  • Versicherungsunternehmen nach Art. 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG
  • Versicherungsvermittler im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie an bestimmten Kataloggeschäften (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a) – e)) mitwirken
  • Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchführer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder
  • Immobilienmakler
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (mit Ausnahmen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15 a) – d))
  • Güterhändler

 

Die Gruppe der Verpflichteten nach dem GwG ist zum 01. Januar 2020 erweitert worden um: 

  • Kryptoverwahr-, -verwaltungs- und -sicherungsgeschäft betreibende Unternehmen
  • alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten, soweit sie als wesentliche geschäftliche Tätigkeit Hilfe in Steuerangelegenheiten leisten (z.B. Lohnsteuerhilfevereine)
  • Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
  • Gerichte, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei Durchführung öffentlicher Versteigerungen, soweit Transaktionen getätigt werden, bei denen es je versteigerter Sache zu Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro kommt