EU-Verordnung - Drittländern mit hohem Risiko

Methodik zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko (englisch)

Hintergrundinformation zu der EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko (englisch)


Delegierte Verordnung (2022/229): EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko (Stand: 07.01.2022)

Delegierte Verordnung (2021/37): EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko (Stand: 07.12.2020)

Delegierte Verordnung: EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko (Stand: 07.05.2020)

Delegierte Verordnung (C2019_1326): EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko (Stand: 13.02.2019)

Anhang zu der Delegierte Verordnung (C(2019) 1326) / Stand: 13.02.2019

Delegierte Verordnung EU 2018/1467: EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko (Stand: 27.07.2018)

Delegierte Verordnung EU 2018/212: EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko (Stand: 13.12.2017)

Delegierte Verordnung EU 2018/105: EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko (Stand: 27.10.2017)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675: Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (Stand: 20.09.2016) 


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„Wir haben zwar die weltweit strengsten Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, müssen aber auch sicherstellen, dass schmutziges Geld aus anderen Ländern nicht in unser Finanzsystem gelangt“, sagte EU-Justizkommissarin Věra Jourová.

„Die organisierte Kriminalität und der Terrorismus leben von schmutzigem Geld. Ich fordere die aufgelisteten Länder auf, ihre Mängel rasch zu beheben. Die Kommission ist bereit, mit diesen Ländern eng zusammenzuarbeiten, um diese Mängel im gemeinsamen Interesse abzustellen“, so Jourová weiter.

 

Die Liste wurde auf der Grundlage einer am 13. November 2018 veröffentlichten Analyse erstellt, die sich auf 54 Länder und Gebiete bezieht und von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurde. Die der Bewertung unterzogenen Länder erfüllen mindestens eines der folgenden Kriterien:

  • Sie haben umfassende Auswirkungen auf die Integrität des EU-Finanzsystems,
  • sie unterliegen als internationale Offshore-Finanzzentren der Überprüfung durch den Internationalen Währungsfonds,
  • sie haben wirtschaftliche Bedeutung für die EU und unterhalten enge wirtschaftliche Beziehungen zu ihr.

 

Die Kommission hat für jedes Land die jeweilige Gefährdungsstufe ermittelt sowie den einschlägigen Rechtsrahmen und die bestehenden Kontrollen zur Prävention der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Risiken bewertet und geprüft, ob diese wirksam umgesetzt werden. Dabei hat die Kommission zudem die Arbeiten der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) berücksichtigt, die in diesem Bereich die internationalen Standards festlegt.

 

Die Kommission ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass in 23 Drittländern die Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Dabei handelt es sich um 12 von der FATF aufgelistete und 11 weitere Länder. Einige Länder auf der neuen Liste sind bereits auf der derzeit geltenden Liste der EU aufgeführt, die insgesamt 16 Länder umfasst.

 

Die nächsten Schritte

Die Kommission hat die Liste in Form einer delegierten Verordnung angenommen. Diese wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Genehmigung innerhalb eines Monats (mit der Möglichkeit einer einmonatigen Verlängerung) vorgelegt. Nach ihrer Verabschiedung wird die delegierte Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Kommission wird ihre Zusammenarbeit mit den Ländern, denen in der vorliegenden delegierten Verordnung strategische Mängel bescheinigt werden, fortführen und weiterhin an Kriterien für die Streichung von der Liste arbeiten. Anhand der Liste können die betroffenen Länder besser ermitteln, in welchen Bereichen Verbesserungen erforderlich sind, und so den Weg für eine Streichung von der Liste nach Behebung der strategischen Mängel ebnen.

Die Kommission wird im Auge behalten, welche Fortschritte die auf der Liste aufgeführten Länder machen, die bewerteten Länder weiter prüfen und zusätzliche Länder nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten Methodik einer Bewertung unterziehen. Anschließend wird sie die Liste entsprechend aktualisieren. Die Kommission wird zudem im Lichte der gesammelten Erfahrungen Überlegungen über eine weitere Stärkung ihrer Methodik anstellen, damit Länder mit hohem Risiko wirksam ermittelt werden können und entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen werden.

 

Die 23 auf der Liste aufgeführten Länder und Gebiete sind: Afghanistan, Amerikanisch-Samoa, die Bahamas, Botsuana, Demokratische Volksrepublik Korea, Äthiopien, Ghana, Guam, Iran, Irak, Libyen, Nigeria, Pakistan, Panama, Puerto Rico, Samoa, Saudi-Arabien, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, Tunesien, die Amerikanischen Jungferninseln, Jemen.

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EU-Richtlinien

 

6. EU-Geldwäscherichtlinie

Am 12. November 2018 wurde die Richtlinie über die Bekämpfung der Geldwäsche (sog. 6. EU-Geldwäscherichtlinie) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat am 2. Dezember 2018 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis 3. Dezember 2020 umzusetzen.

6. EU-Geldwäscherichtlinie (Stand 23. Oktober 2018) – Veröffentlichung 12. November 2018 

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Entstehungsgeschichte der 6. Geldwäscherichtlinie

Am 21. Dezember 2016 hatte die Europäische Kommission den Vorschlag für die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche vorgelegt.

Vorschlag der Kommission – über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (21. Dezember 2016)

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt ist der Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene nun abgeschlossen. Nun geht es für die Mitgliedstaaten an die Umsetzung, die bis 3. Dezember 2020 abzuschließen ist.

 

Die wichtigsten Änderungen

Zusammenfassend sieht die 6. EU-Geldwäscherichtlinie folgende Neuerungen vor:

  • Mindeststrafe für natürliche Personen für Geldwäschedelikte von mindestens vier Jahren (Art 5 Abs. 2).
  • Der Vortatenkatalog zur Geldwäsche wird vereinheitlicht auf 22 spezifische kriminelle Handlungen (Art. 2).
  • Die Strafbarkeit wird davon gelöst, dass die genaue Vortat aus welcher der Vermögenswert stammt bestimmt werden muss (Art. 3).
  • Die Strafbarkeit auf die Selbst- bzw. Eigengeldwäsche soll erweitert werden.
  • Die Ausweitung der strafrechtlichen Haftung auf juristische Personen sowie auf Personen in bestimmten Positionen, die Straftaten begehen zum Wohle der Organisation, auch wenn die Straftat durch mangelnde Aufsicht oder Kontrolle des Einzelnen ermöglicht wurde (Art. 7).

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5. EU-Geldwäscherichtlinie

Am 19. Juni 2018 wurde die 5. Geldwäscherichtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat am 9. Juli 2018 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis 10. Januar 2020 umzusetzen.

5. EU-Geldwäscherichtlinie (Stand 30. Mai 2018) - Veröffentlichung 19. Juni 2018

 

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Entstehungsgeschichte der 5. Geldwäscherichtlinie

Am 5. Juli 2016 hatte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine 5. Geldwäscherichtlinie vorgelegt. Damit sollte die 4. Geldwäscherichtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis 26. Juni 2017 umzusetzen war, bereits wieder geändert werden. Ausschlaggebend für die neuerliche Änderung war der Skandal um die Panama Papers und die Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen von Paris und Brüssel - die fünfte Geldwäscherichtlinie führt vor diesem Hintergrund zu einer erheblichen Verschärfung des europäischen Regimes zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Vorschlag der Kommission - Zur „Fünften Geldwäsche-Richtlinie“ (19. Dezember 2017)

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG (18. April 2018)

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Rahmen der Trilogverhandlungen am 15. Dezember 2017 auf die Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie (sogenannte 5. Geldwäscherichtlinie) geeinigt. Am 19. April 2018 hat das Europäische Parlament die Richtlinie beschlossen, der Rat folgte am 14. Mai 2018.


Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG (18. April 2018)

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt ist der Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene nun abgeschlossen. Nun geht es für die Mitgliedstaaten an die Umsetzung, die bis 10. Jänner 2020 abzuschließen ist.

 

Die wichtigsten Änderungen

Zusammenfassend sieht die 5. Geldwäscherichtlinie folgende Neuerungen vor:

  • Stärkung der Transparenz für E-Geldprodukte durch Senkung der Schwellenbeträge, für die keine Identitätsangabe erforderlich ist, und strengere Anforderungen an die Kundenüberprüfung
  • Einbeziehung von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen, Anbieter elektronischer Geldbörsen, Mietmakler, Freeports sowie Kunsthandelsakteure in den Geltungsbereich der Geldwäscherichtlinie
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder mit hohem Risiko
  • Ausbau der Befugnisse der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIUs), Förderung ihrer Zusammenarbeit und Bereitstellung eines schnellen Zugriffs für die FIUs auf Informationen über die Inhaber von Bank- und Zahlungskonten durch zentralisierte Register und elektronische Datenabrufsysteme
  • Mehr Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer
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4. EU-Geldwäscherichtlinie

Am 5. Juni 2015 wurde die 4. EU-Geldwäscherichtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat am 25. Juni 2015 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis 26. Juni 2017 umzusetzen.

4. EU-Geldwäscherichtlinie (Stand 20. Mai 2015) - Veröffentlichung 5. Juni 2015

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Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist eine Überarbeitung der 3. Richtlinie vom 26. Oktober 2005 mit dem Ziel, die nationalen Regelungen bezüglich der Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung der einzelnen Mitgliedstaaten einander besser anzugleichen und das allgemeine Vorgehen gegen Geldwäscheaktivitäten zu verschärfen. Zuvor kam die Financial Action Task Force (FATF) in einer Prüfung 2012 zu der Feststellung, dass die derzeitig bestehenden Richtlinien in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich angewendet wurden, was zu Rechtsunsicherheit führte. Über die Vereinheitlichung hinaus sollen Unzulänglichkeiten und Lücken beseitigt werden.

 

Vorschlag der Kommission - Änderungen zur „Vierten Geldwäsche-Richtlinie“ (5. Juli 2016)

EBA - Joint Consultation Paper - The Risk Factors Guidelines (20. Oktober 2015)

 

Entwurf 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Stand 08. April 2015)

Begründung des EU-Rates (Stand 27. März 2015)


Entwurf 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung u.a. zu 4. EU-Geldwäscherichtlinie (beinhaltet Änderungsanträge 1 – 93)

Änderungsanträge 94 – 413 zu 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Änderungsanträge 414 – 547 zu 4. EU-Geldwäscherichtlinie

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