Rechtsgrundlagen

"Das Ausfuhrkontrollrecht orientiert sich im Rahmen gesetzlicher und internationaler Verpflichtungen an den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere sollen die innere Sicherheit und der internationale Frieden nicht durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder den illegalen Handel mit konventionellen Rüstungsgütern beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sollen deutsche Exporte in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch zu internen Repressionen oder anderen erheblichen Menschenrechtsverletzungen beitragen.

Die internationale Einbindung verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zudem, Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, Beschlüsse der Internationalen Exportkontrollregime sowie alle weiteren bindenden internationalen Beschlüsse und Verpflichtungen umzusetzen." (Quelle: BAFA Homepage, Stand: 12. Januar 2018)

Außenwirtschaftsrecht

"Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach § 4 AWG sind aber Beschränkungen möglich, z.B. um

  • die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder
  • zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.

Auf dieser Grundlage enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern. Diese Güter werden in der Ausfuhrliste, einer Anlage zur AWV (siehe unter "Güterlisten"), erfasst. Hinsichtlich des Exports solcher Güter enthalten die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern differenzierte Kriterien und Prinzipien für deren Genehmigungsfähigkeit. Zusätzlich wird bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Gemeinsame Standpunkt der EU betreffend der Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern relevant. Neben die strengen Kriterien der Politischen Grundsätze treten die von der Bundesregierung nunmehr beschlossenen Kleinwaffengrundsätze zur Verbesserung der Kontrolle von Kleinwaffen."

(Quelle: BAFA Homepage; Stand: 12. Januar 2018)

 

 

Außenwirtschaftsgesetz


Außenwirtschaftsverordnung


Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Kriegswaffenkontrollgesetz

"Ein Teil der von der Anlage zur AWV (Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste) erfassten Güter – nämlich die Kriegswaffen – unterliegt zusätzlichen Verboten und Genehmigungspflichten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG). Danach bestehen Genehmigungspflichten unter anderem für die Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen. Die Zuständigkeit für die Erteilung dieser Genehmigungen liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)."

(Quelle: BAFA Homepage; Stand: 12. Januar 2018)

 

 

Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)


Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen


Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen


Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen


Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Anti-Folter-Verordnung

"Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 – die „Anti-Folter-Verordnung“ - enthält Verbote und Genehmigungs-pflichten für den Außenwirtschaftsverkehr mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können.

Mit Verordnung (EU) 2016/2134 wurde die Anti-Folter-Verordnung geändert und insbesondere um Verbote und Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte und Technische Unterstützung erweitert.

Daneben wurde der bisherige Anhang III in die Anhänge III und IIIa aufgeteilt. Für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs IIIa hat die Europäische Union in Anhang IIIb eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung erlassen, die, unter bestimmten Voraussetzungen, Ausfuhren in Länder begünstigt, die die Todesstrafe abgeschafft haben.

Diese Änderungen treten, mit Ausnahme der neu eingeführten Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte sowie Technischer Unterstützung, mit Wirkung zum 16.12.2016 in Kraft. Bereits erteilte Genehmigungen bleiben weiterhin gültig.

Die neuen Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte sowie Technischer Unterstützung gelten erst ab dem 17.03.2017."

(Quelle: BAFA Homepage; Stand: 12. Januar 2019)

 

Rechtsgrundlagen

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 (Anti-Folter-Verordnung, nichtamtliche Fassung)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 (Anti-Folter-Verordnung)


Verordnung (EG) 675/2008 vom 16. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung 1236/2005

Verordnung (EU) 1226 / 2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 (Anti-Folter-Verordnung, Änderung des Anhangs I [Liste der zuständigen Behörden])

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Komission vom 20. Dezember 2011 (Änderung Anhänge II und III) 

Verordnung (EU) Nr. 585/2013 der Kommission vom 20. Juni 2013 (Anti-Folter-Verordnung, Aktualisierung der Liste der zuständigen Behörden [Anhang I]) 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission vom 16. Juli 2014 (Anti-Folter-Verordnung)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1113 der Kommission vom 6. Mai 2015 (Anti-Folter-Verordnung, Aktualisierung der Liste zuständiger Behörden [Anhang I]

Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 (Anti-Folter-Verordnung, Änderung durch neue Genehmigungspflichten und Verbote)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/181 der Kommission vom 18. Oktober 2017 (Anti-Folter-Verordnung, Ausweitung der Allgemeinen Genehmigung)

 

Publikationen

Merkblatt zur Anti-Folter-Verordnung (PDF, 159KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Merkblatt Antragstellung nach Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (Anti-Folter-Verordnung) – Fallgruppe Barbiturate (PDF, 125KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Information Leaflet on Barbiturates (For barbiturates under the Anti-Torture Regulation) (PDF, 136KB, Datei ist nicht barrierefrei)

13. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/125 (PDF, 151KB, Datei ist nicht barrierefrei)

12. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/125 (PDF, 113KB, Datei ist nicht barrierefrei)


11. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (PDF, 115KB, Datei ist nicht barrierefrei)

10. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (PDF, 77KB, Datei ist nicht barrierefrei)

9. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (PDF, 87KB, Datei ist nicht barrierefrei)

8. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (PDF, 85KB, Datei ist nicht barrierefrei)

7. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (PDF, 76KB, Datei ist nicht barrierefrei)

5. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (PDF, 28KB, Datei ist nicht barrierefrei)

4. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (PDF, 30KB, Datei ist nicht barrierefrei)

3. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (PDF, 31KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (PDF, 28KB, Datei ist nicht barrierefrei)

1. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (PDF, 31KB, Datei ist nicht barrierefrei)

 

Formular

Formularmuster zu Endverbleibserklärungen – Anlage C 3 [Ausfuhr von Gütern der Anti-Folter-Verordnung (EG) Nr. 1236/2005] (ODT, 13KB, Datei ist nicht barrierefrei)