Sorgfaltspflichten

Methodischen Ansatz zur Ermittlung von Drittstaaten durch die EU

Die Europäische Kommission hat am 22. Juni 2018 die “Methodology for identifying high risk third countries under Directive (EU) 2015/849” veröffentlicht. Hiermit legt die EU-Kommission ihren methodischen Ansatz zur Ermittlung von Drittstaaten offen, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und damit wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen.

Methodik zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko (englisch)

Mehr…

Gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 („4. EU-Geldwäscherichtlinie“) hat die EU-Kommission die Aufgabe, durch delegierte Rechtsakte eine Liste von Drittländern mit erheblichen Mängel im Bereich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu erstellen. Bislang folgte die EU-Kommission bei dieser EU-Liste den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF). Im Juli 2017 hat die EU-Kommission angekündigt, dass eine eigene Methode zur Bewertung von Drittländern entwickelt werden soll. Die Bewertungskriterien der EU-Kommission basieren auf den folgenden, in Artikel 9 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie genannten Kriterien:

  • Mängel im rechtlichen und institutionellen Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlandes.
  • Mängel hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten.
  • Mangelhaftes AML/CFT-System zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

 

Auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgt die Gesamtbewertung wie folgt:

Mängel-
kategorie
Beschreibung
Gering Das Land hat robuste AML/CTF-Systeme oder weist nur geringfügige Mängel auf.
Mittel Das Land weist moderate bis signifikante Mängel hinsichtlich der AML/CTF-Systeme auf.
Hoch Das Land weist signifikante Mängel  hinsichtlich der AML/CTF-Systeme auf

 

Drittstaaten mit hohen Mängeln werden immer auf die EU-Liste der risikoreichen Länder gesetzt. Länder mit moderaten oder geringen Mängeln werden nur dann auf die EU-Liste gesetzt, sofern die EU-Kommission die festgestellten Mängel als „strategisch“ betrachtet.

 

Die Erarbeitung der EU-Liste der risikoreichen Länder erfolgt in drei aufeinander aufbauenden Schritten:

  1. Nimmt die EU-Kommission eine Vorprüfung vor, um die Länder zu bestimmen die bewertet werden sollen. Zusätzlich soll in diesem ersten Schritt das Prioritätsniveau bestimmt werden.
  2. Bewertet die EU-Kommission die AML/CTF-Systeme der relevanten Drittländer. Sie beginnt mit den Ländern der höchsten Priorität. Ziel der EU-Kommission ist es, die Drittstaaten der höchsten Priorität bis Ende 2018 zu bewerten.
  3. Werden die übrigen Länder ab 2019 einer Beurteilung unterzogen. Dieser Schritt soll bis Ende 2025 abgeschlossen sein.

 

Drittstaaten auf der Liste der EU-Kommission drohen zunächst keine Sanktionen. Jedoch sind in der EU tätige Unternehmen gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie dazu verpflichtet, im Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in Ländern auf der EU-Liste verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.

Weniger…

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Detaillierte Angaben zu den einzelnen Themenpunkten erhalten Sie durch anklicken der nachfolgenden Themenpunkte: