Die Revolution fällt aus

4. EU-Geldwäscherichtlinie

Seit Ende Juni 2015 ist die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Wer erwartet hat, dass damit die tatsächlichen Kernprobleme angegangen werden, wird enttäuscht.

Von Patrick Haug

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Vor dem Hintergrund des Prüfungsergebnisses der Prüfung 2009 durch die Financial Action Task Force (FATF) in Deutschland und neuer Typologien in der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der im Februar 2012 neu gefassten 40 FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde auf Vorschlag der EU-Kommission am 7. Februar 2013 die Neufassung der Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (kurz: EU-Geldwäscherichtlinie) initiiert. Unter der Einbeziehung von verschiedenen Ausschüssen der Europäischen Union – AStV (Ausschuss der ständigen Vertreter des Rats), ECON (Ausschuss für Wirtschaft und Währung) und LIBE (Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres) – fanden in letzten gut zwei Jahren, bis zum Inkrafttreten der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, fünf Trilog-Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission statt. Am 20. April 2015 nahm der Rat in erster Lesung und am 20. Mai 2015 das Parlament in zweiter Lesung die 4. EU-Geldwäscherichtlinie an. Die Veröffentlichung im Amtsblatt war am 5. Juni 2015. Mit Ablauf der 20-tägigen Frist ist nun am 25. Juni 2015 die Richtlinie in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben nun einen Zeitkorridor von zwei Jahren, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Eindeutige Positionierung

Der europäische Gesetzgeber hat mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie eine eindeutige Positionierung in Bezug auf den Stellenwert der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingenommen. Dies wird zum einen deutlich an den Mindestvorgaben in Bezug auf die Sanktionshöhe und zum anderen an dem Ziel der Angleichung von europäischen Mindeststandards. So sind die drei europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIPOA) berufen, weitere verbindliche Standards und Leitlinien zur Harmonisierung zu erlassen. Der Grundsatz der Mindestharmonisierung (Art. 5) für die Mitgliedsstaaten bleibt trotzdem erhalten, das heißt eine strengere Auslegung der Vorgaben durch die nationalen Gesetzgeber ist grundsätzlich möglich.

Die 4.EU-Richtlinie hält eine Vielzahl von wesentlichen und eher geringfügigen Änderungen parat. Der Artikel beschränkt sich auf die aus Sicht des Autors wesentlichen Änderungen, ohne allerdings einen Anspruch auf Vollständigkeit stellen zu wollen.

Was sich ändert

1. Weitere Auslegung des Geltungsbereiches

Der Kreis der Verpflichteten nach der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde um drei Gruppen erweitert beziehungsweise nähere spezifiziert. Die Auslegung der Immobilienmakler wurde neben Kauf und Verkauf nun auch auf die Vermietung ausgedehnt (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 d). Obwohl auch diese Gruppe bereits in den Wirkungskreis des Geldwäschegesetzes (GwG) aufgenommen wurde, wird es mit Sicherheit zum Aufschrei bei dieser Berufsgruppe führen und zu weiterem Unverständnis bei den jeweiligen Kunden.

Neu aufgenommen wurden Personen, die mit Gütern handeln, insofern diese Zahlungen in Höhe von mindestens 10.000 Euro in bar abwickeln, unabhängig, ob in einem oder mehreren Transaktionsvorgängen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 e). Ebenfalls wurde der Schwellenwert für die Anwendung der Sorgfaltspflichten, abweichend der generellen Regelung, auf 10.000 Euro herabgesetzt (Art. 11 Pkt c). Der Personenkreis ist bereits im GwG aufgenommen, so dass es lediglich zu einer Anpassung des Schwellenwerts kommt. Inwieweit sich dies auf die Anzahl der zusätzlich zu berücksichtigenden Personen auswirkt, bleibt abzuwarten, ebenso wie die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Spielräume ausgestalten.

Des Weiteren wurde der Kreis der Anbieter von Glückspieldienstleistungen generell aufgenommen, zuvor waren es lediglich Kasinos (Art. 2 Abs. 1 Nr. f). Hierbei wurde ein Schwellenwert auf 2.000 Euro festgelegt (Art. 11 Pkt d). Allerdings können die Mitgliedsstaaten, unter der Voraussetzung, dass ein geringes Geldwäscherisiko attestiert wird, diesbezüglich Erleichterung bestimmen, mit Ausnahme für Spielbanken (Art. 2 Abs. 2). Aktuell sind im GwG bereits die Spielbanken sowie die Veranstalter und Vermittler von Glückspiel im Internet aufgenommen. Diesbezüglich bleibt es spannend, wie sich der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich positioniert und ggf. den Geltungsbereich deutlich ausdehnt.

Neben dem Geltungsbereich der Verpflichteten wurde auch der Vortatenkatalog der Geldwäsche erweitert. In der Neudefinition von „kriminelle Tätigkeit“ (Art. 3 Nr. 4) können Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und zusätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder von mindestens mehr als sechs Monaten verhängt werden. Grundsätzlich ist dieser Sachverhalt bereits in dem § 261 StGB aufgeführt.

2. Risikobasierender Ansatz ausgeweitet

Die EU hat sich bereits in der Vergangenheit klar für einen risikobasierenden Ansatz in der Geldwäscheprävention ausgesprochen. Diesen Weg behält sie bei und weitet ihn in mehreren Facetten aus. Dies umfasst zunächst die verpflichtende Erstellung einer Risikoanalyse für den europäischen Binnenmarkt, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, in einem Zeitraum von jeweils zwei Jahren sowie daraus resultierende Empfehlungen durch die Kommission (Art. 6 Nr. 1 und 3). Unterstützt wird dies durch die zu erstellenden Stellungsnahmen der europäischen Aufsichtsbehörden ESAs (EBA, ESMA und EIOPA) (Art. 6 Nr. 5).

Des Weiteren haben auch die einzelnen Mitgliedsstaaten eine Risikoanalyse zu erstellen, sowie die Empfehlungen der Kommission mit in nationale Regelungen einfließen zu lassen (Art. 6 Nr. 4). Zu guter Letzt müssen auch weiterhin die Verpflichteten eine Risikoanalyse unter Betrachtung ihres konkreten Geschäftsmodells, ihrer Kunden und Produkte durchführen. Vor dem Hintergrund der Analysen der Supranationalen und nationalen Regulatoren, und dass sich die daraus gewonnenen Erkenntnisse in der jeweiligen Risikoanalyse der Verpflichteten wiederspiegeln müssen, bleibt es fraglich, ob noch von einem risikobasierenden Ansatz auf dieser Ebene gesprochen werden kann.

Gegenüber der 3. EU-Geldwäscherichtlinie entfallen die konkreten Vorgaben für die verstärkten und vereinfachten Sorgfaltspflichten (Art. 15 Nr. 1 und Art. 18 Nr. 3) sowie der Liste der gleichwertigen Drittstaaten. Vielmehr ist nun jede Kundenbeziehung und Transaktion individuell auf ihr jeweiliges Risikopotential zu überprüfen. Allerdings gibt die 4. EU-Richtlinie in den Anhängen II und III wenigstens Ansatzpunkte für das potenzielle Vorliegen von geringen beziehungsweise erhöhten Risiken an. Zusätzlich wird die Kommission eine Negativliste für Hochrisikoländer verfassen (Art. 9 Nr. 2). Die Richtlinie ist diesbezüglich jedoch nicht vollständig konsistent, denn politisch exponierte Personen, Korrespondenzbankbeziehungen und Kunden aus Hochrisikoländern unterliegen weiterhin den verstärkten Sorgfaltspflichten (Art. 18 Nr. 1). Grundsätzlich ist diese Regelung bereits im GwG enthalten, so dass es hierzu nicht zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Unternehmen führen wird. Interessant ist der Punkt, dass die verschärften Sorgfaltspflichten beim Ferngeschäft entfallen sind und inwiefern der nationale Gesetzgeber dies bewerten wird.

3. Wirtschaftlich Berechtigte

Eine der wesentlichsten Änderungen wurde bei dem Themenkomplex der wirtschaftlichen Berechtigten vorgenommen. Neben einer nun einheitlichen Definition, dass eine natürliche Person dessen Eigentum oder Kontrolle an einem Unternehmenskonstrukt „mehr als 25 Prozent“ beziehungsweise „25 Prozent zuzüglich einer Aktie“ beträgt darunter zu verstehen ist (Art. 3 Nr. 6 a i), gilt dies genauso für ein unmittelbares (direktes) sowie mittelbares (indirektes) Halten der Anteile, das heißt über allen Ebenen des Unternehmenskonstruktes (Art. 3 Nr. 6 a i). Damit enden nun endlich die unterschiedlichen Herangehensweisen bei Gesellschaften und Stiftungen im GwG. Durch die Herabsetzung der Eintrittsschwelle wird in der Praxis die Anzahl der natürlichen Personen, die als wirtschaftlich Berechtigte identifiziert werden, marginal steigen.

Überraschend ist die Öffnungsklausel bezüglich der Möglichkeit, den wirtschaftlich Berechtigten bei Nichtidentifizierung durch die Führungsebene zu ersetzen: „Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten … keine Person … ermittelt worden ist … die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene angehört/angehören“ (Art. 3 Nr. 6 a ii). Diese Klausel ist eine neue Herangehensweise und führt dazu, dass eine Kundenbeziehung nicht mehr automatisch abgelehnt werden muss und im Zweifelsfall eine Verdachtsmeldung zu erstellen ist. Abzuwarten bleibt es, welche Hürden der Gesetzgeber bzw. die Aufsichtsbehörden an die Klausel stellen wird.

Erstmalig werden nun die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, ein zentrales Register, wie beispielsweise das Handelsregister, zu führen, das präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten beinhaltet (Art. 30). Der Zugang zu dem nicht öffentlichen Register soll lediglich Aufsichtsbehörden, FIU, Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie alle Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, gestattet sein (Art. 30 Nr. 5). Allerdings dürfen sich die Verpflichteten nicht auf dieses Register ausschließlich berufen, sondern müssen risikobasiert eigene Maßnahmen zur Ermittlung beziehungsweise Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vornehmen (Art. 30 Nr. 8). Insbesondere in diesem Punkt bleibt es äußerst spannend, wie der Gesetzgeber diese Anforderung umsetzen wird. Offene Fragen sind, beispielsweise wer für die zu erfassenden Angaben verantwortlich sein wird, in welchen Fälle das Register gegebenenfalls ausreichend sein könnte und ob es die Möglichkeit gibt, auf ein europaweites Register zuzugreifen. Es bleibt die Sorge, dass der Gesetzgeber den Verpflichteten die Aufgabe der Aktualität und Verlässlichkeit für die Eintragungen in dem Register überträgt – analog zu dem Vorgehen bei § 24c KWG.

4. Politisch exponierte Personen

Der Begriff politisch exponierte Person (PEP) wurde in der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zum einen klarer und umfassender definiert, insbesondere welcher Personenkreis um den PEP zusätzlich zu betrachten ist, und zum anderen ausgeweitet auf sämtliche Personen mit einem öffentlichen Amt ohne Berücksichtigung, ob im Inland oder Ausland (Art. 3 Nr. 9). Neu in die Kategorie PEP sind

· Mitglieder der Führungsgremien politscher Parteien

· Mitglieder von Rechnungshöfen

· Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken

· Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans bei internationalen Organisationen

aufgenommen wurden. Ebenfalls wurde Funktionsträger aus dem mittleren oder niedrigeren Positionen in Bezug auf PEP ausgeschlossen (Art. 3 Nr. 9).

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Definition der politischen exponierten Person, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen nun endlich ins GwG aufnimmt oder wieder den einzelnen Aufsichtsbehörden überlässt, dies in ihrer Verwaltungspraxis zu regeln, wie zum Beispiel die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die einheitliche Definition eines PEPs ohne Unterscheidung zwischen in- und ausländischer Funktionsträgerschaft wurde bereits 2011 ins GwG eingeführt. Negativ anzumerken ist, dass sich das EU-Parlament mit seiner Forderung nach einer Aufstellung sämtlicher europäischen PEPs nicht durchsetzen konnte, so dass die Verpflichteten immer noch auf kostenpflichtige Datenbanken zurückgreifen müssen.

5. Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit E-Geld

Unter der Voraussetzung, dass eine geringe Risikobewertung durch den Mitgliedsstaat vorliegt, ist es zulässig, dass Verpflichtete bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht erfüllen müssen (Art. 12 Abs. 1). Hierfür müssen sämtliche risikomindernden Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 a bis e erfüllt sein. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Produkteigenschaften, wie bspw. Beschränkung der Nutzung pro Monat, Limit von 250 Euro oder ohne Nutzung von anonymen E-Geld.

Durch die Umsetzung der zweiten E-Geld-Richtlinie und in diesem Zusammenhang vorgenommenen rechtlichen Änderungen, ist dies bereits zum wesentlichen Teil in § 25n Kreditwesengesetz (KWG) umgesetzt. In diesem Punkt ist es mehr eine europäische Harmonisierung, da im Moment in Europa sehr unterschiedliche Handhabungen zu finden sind.

6. Sanktionen
Auch in der 4. EU-Geldwäscherichtlinie hat der europäische Gesetzgeber weitreichende und strenge Sanktionsmaßnahmen bei der Nichteinhaltung der Vorgaben vorgesehen. Diese müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“ (Art. 58 Nr. 1). Hiernach sollen die Mitgliedsstaaten Verstöße gegen

· Sorgfaltspflichten (Art. 10 – 24)

· Verdachtsmeldungen (Art. 33 – 35)

· Aufbewahrung von Aufzeichnungen (Art. 40)

· Interne Kontrollen (Art. 45 und 46)

sanktionieren, „wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt“ (Art. 59 Abs. 1). Neuerdings sollen maximale Bußgelder generell gegen das Unternehmen in Höhe von mind. 1.000.000 Euro (Art. 59 Abs. 2 e) bzw. bei Kredit- und Finanzinstituten von mindestens 5.000.000 Euro oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes (Art. 59 Abs. 3 a) betragen. Zusätzlich soll bei Kredit- und Finanzinstituten eine maximale Geldbuße von mindestns 5.000.000 Euro gegen natürliche Personen verhängt werden (Art. 59 Abs. 3 b).

Darüber hinaus soll der angloamerikanische Ansatz „name and shame“ eingeführt werden, sofern datenschutzrechtliche Vorgaben dem nicht wiedersprechen. Dementsprechend sollen die Unternehmen namentlich inklusive der Art des vorliegenden Verstoßes öffentlich bekannt gegeben werden (Art. 50 Abs. 2 a). Des Weiteren sind sämtliche verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde an die europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs) zu melden (Art. 60 Abs. 1).

Nach aktueller Fassung des GwG beträgt das zu verhängende maximale Bußgeld 100.000 Euro. Die Vorgaben der 4. EU-Geldwäscherichtlinie stellen eine extreme Verschärfung dar, die Bußgelder werden um eine Verzehnfachung beziehungsweise Verfünfzigfachung erhöht. Und obendrein wurden Verstöße von internen Kontrollen zusätzlich aufgenommen. Dies ist unter dem Blickpunkt, dass der deutsche Gesetzgeber keine klaren Vorgaben zu den durchzuführenden Kontrollhandlungen vorgibt, problematisch zu sehen.

Ist das gut oder schlecht?

Was lange währt, das wird endlich gut, so zumindest könnte man polemisch zum Thema der 4. EU-Geldwäscherichtlinie argumentieren. Die bereits schon mehrfach angekündigte – jedoch stets verschobene - Richtlinie ist nun zum 25. Juni 2015 in Kraft getreten. Eine wirkliche Revolutionierung der Bekämpfung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung wird allerdings vergebens erwartet. Die Möglichkeiten notwendige Akzente zu setzen, um der organisierten Kriminalität des 21. Jahrhundert wirkungsvoll entgegenzutreten, wurde zum Zwecke der Interessenverbände sowie politischen Machtgehabe innerhalb der Europäischen Union geopfert. Besonderes bei näherer Betrachtung konnte man der Auffassung sein, dass die Maßnahme dem Motto „gut gemeint ist die Schwester von schlecht gemacht“ gefolgt sind. Dies wird am offensichtlichsten bei dem Register für die wirtschaftlich Berechtigten und dem „Advanced-risikobasierenden Ansatz“. Abschließend wird man spätestens am 26. Juni 2017 sehen, wie der deutsche Gesetzgeber mit den Thematiken umgegangen ist und inwieweit dieser eine sehr harte und enge Auslegung gefunden hat.

Ein weiter Punkt der prinzipiell nur am Rande in der Richtlinie erwähnt wird, sind die neu zugeteilten Aufgaben der europäischen Aufsichtsbehörden. Die Zuständigkeit für die Erarbeitung von Leitlinien und ähnlichen Verlautbarungen liegt bei dem Geldwäschekomitee AMLC (Anti-Money Laundering Committee). Dies wird voraussichtlich Ende 2015 einen ersten Entwurf zur Konsultation veröffentlichen. Welche Rolle die BaFin in Zukunft in diesem Zusammenhang noch spielen wird, und damit verbunden die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft, bleibt spannend und ungewiss.

Als letzten Satz sei mir noch der Verweis auf die zum gleichen Zeitpunkt erlassene Geldtransferverordnung gestattet. Zentraler Punkt ist hierbei, dass die verpflichteten Zahlungsdienstleister jetzt neben den Angaben zum Auftraggeber auch die Angaben zu dem Berechtigten der Transaktion prüfen müssen. Die Umsetzung der Verordnung ist ebenfalls erst bis zum 26. Juni 2017 verpflichtend.

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Verdachtsmeldung nach GwG ?!

Wie ernst nimmt der Gesetzgeber das Verdachtsmeldewesen?

Den Ursprung der Verdachtsmeldung - ehemals Verdachtsanzeige - ist im Geldwäschegesetz zu finden. Bereits von Beginn an hat der Gesetzgeber an einer klare Definition und Auslegung diesbezüglich fehlen lassen. Somit waren die Verpflichteten, vorwiegend Kreditinstitute, in der Praxis auf sich allein gestellt. Obwohl doch der Grundgedanke eine Vernetzung zwischen der Wirtschaft und den Strafverfolgungsbehörde sinnvoll im Bezug auf die effektive Bekämpfung der Geldwäsche und Organisierten Kriminalität ist. Anstatt das in den Vordergrund zu stellen kam es zu dem Synonym ein Gehilfe des Staates zu sein. Hierbei sollte allerdings nicht das Eigeninteresse der Unternehmen vergessen werden. Das Unterlaufen durch die Schattengesellschaft der Kriminalität und damit immer stärkeren Aushöhlung der Normen und Regeln führt zu einem Zusammenbruchs der freien marktwirtschaftlichen Handeln. Ein erschreckendes Paradebeispiel ist hierfür Italien - das in Mitten von Europa.

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Wie aus heiteren Himmel überraschte die FATF den deutschen Gesetzgeber mit der Monita im Bezug auf das Verdachtsanzeigewesen. Viel zu hoch wären die Anforderungen und viel zu gering die Anzahl der gemeldeten Sachverhalte. Es half auch nichts den angloamerikanischen Prüfern darzulegen, dass das Verhältnis Verdachtsanzeige zu Verurteilung deutlich besser war als im Rest der Mitgliedstaaten. Im treuen Gehorsam und in übereilter Hektik handelte der Gesetzgeber in seiner Weisheit unverzüglich und veränderte die Bezeichnung von Verdachtsanzeige auf Verdachtsmeldung - allerdings wie so häufig nur halbherzig und inkonsequent. Den der ausschlaggebende Paragraph im Strafgesetzbuch behielt die Bezeichnung Verdachtsanzeige. Wieder wurden die Verpflichteten im Unklaren gelassen. Hiernach  müssen diese nun seit dem 22. Dezember 2011 eine Verdachtsmeldung nach§ 11 GwG und eine Verdachtsanzeige nach dem § 261 StGB erstellen. Inwieweit hierbei  die Voraussetzungen einer Strafanzeige erfüllt sein müssen, bleibt offen. Es folgte mal wieder keine klaren und verlässlichen Angaben seitens des Gesetzgebers. Stattdessen wird ganz aktuell durch die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) des Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch mehr Chaos in dieser Thematik gebracht. Eine Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde BaFin oder dem Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) erfolgte natürlich nicht - warum auch? Die zwei wesentlichen Punkte hieraus sind, zum einen das hiernach stets bei fehlender Offenlegung der Identität (wirtschaftlich Berechtigter) eine Verdachtsmeldung abzugeben sei, die zuvor eingeräumten Ermessungsspielräume der BaFin wurden kurzer Hand ausser Kraft gesetzt. Zum anderen heben die AuAs des BMF die Institutspflicht auf. Hiernach unterliegt der Geldwäschebeauftragte nicht mehr der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung. Somit ist die Geschäftsführung nicht mehr alleiniger Verantwortlicher für die Einhaltung der Gesetze. Noch makaber wird es, wenn man sich die kurze Zeit später veröffentlichen AuAs der DK anschaut und in diesen, als Spezialregelungen bezeichnetet, die Umgehung der AuAs des BMF vorfindet, siehe Ziffer 86j.

Ebenfalls die Richtungsweisung des Gesetzgebers, das es nicht mehr auf eine wirklichen Verdacht ankommt sondern bereits bei Abweichungen des normalen Geschäftsverhalten ausreichend für eine Verdachtsmeldung ist. Ebenfalls kann eine genauere Ausformulierung bzw .Research entfallen bzw. ist nicht mehr gewünscht. Damit überschütten werden die bereits heute schon chronisch unterbesetzten Polizeidienststellen mit vagen Verdachtsmeldungen überflutet - nur um fein die Statistik nach oben zu treiben. Dieser eingeschlagene Weg wird zu einer Todesspiralle für eine wirkungsvolle Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Schon jetzt weißt das BKA steigende Zahlen aus und verweist darauf das diese nicht mehr wirklich abgearbeitet werden können. Ebenfalls führte dies nicht zu einer Steigerung von eingeleiteten Verfahren. Hier wäre der gesunde Menschenverstand vs. dem angloamerikanischen Gehorsam sinnvoll gewesen. Allerdings setzt dies eine klare Vorstellung und den Willen zur eigentlichen Bekämpfung der OK voraus. Leider scheint dies der Gesetzgeber aus den Augen zu verlieren bzw. noch nie wirklich gewollt zu haben - wie an diesem kleinen Beispiel ersichtlich.

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Kolumne von Thomas Fischer

Woher haben Sie dieses Geld? (ZEIT Online)

Vollzug der Anti-Geldwäscheregelungen in Deutschland und Reform des Geldwäschegesetzes

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. (Deutsche Bundestag Drucksache 18/12176 vom 28. Mai 2014) vom 29. Mai 2017: (zitiert von Deutscher Bundestag Drucksache 18/12176 vom 29.05.2017)

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Vorbemerkung der Fragesteller Ende Februar 2017 hat die Bundesregierung die Neufassung des Geldwäsche-gesetzes auf den Weg gebracht (Bundestagsdrucksache 18/11555). Mit dem Ge-setzentwurf, der gegenwärtig im Deutschen Bundestag beraten wird, setzt sie insbesondere die EU-Vorgaben der Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie um. Zu-dem wird die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (die sog. Finance Intelli-gence Unit – FIU) innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) neu organisiert. Mit den neuen Regelungen sieht sich die Bun-desregierung im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung „bes-ser aufgestellt“ (BMF, 22. Februar 2017, „Bundesregierung stärkt den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“). Allerdings wurden Instru-mente wie das im Gesetz vorgesehene „Transparenzregister“, das die wahren Eigentümer von Unternehmen offenlegen soll, bereits als „Mogelpackung“ kri-tisiert. Da die Daten nicht allgemein zugänglich, sondern nur von einem einge-schränkten Personenkreis gegen Gebühr einsehbar sein sollen, verliere es an Wirkung und habe „den Namen Transparenzregister nicht verdient“ (Süddeut-sche Zeitung, 20. Februar 2017). Auch weitere im Gesetzentwurf vorgesehene Maßnahmen werfen in Hinsicht der gewünschten Wirkung Fragen auf: Taugen die vorgeschlagenen Maßnahmen, um Geldwäsche in Deutschland wirksam zu bekämpfen und vorzubeugen? Wie funktioniert gegenwärtig die Aufsichts- und Ermittlungspraxis durch die einschlägigen Finanzaufsichts- und Gewerbeauf-sichtsbehörden? Werden Maßnahmen gegen Geldwäsche in Deutschland kon-sequent vollzogen und ihr Vollzug kontrolliert?

1.Wie erfolgt bei von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigten systemrelevanten Banken und Kreditinstituten nach Kenntnis der Bundesre-gierung die Prüfung der Einhaltung von geldwäscherechtlichen Sorgfalts- und Meldepflichten? Die EZB ist nicht für die Geldwäscheprävention bei den von ihr beaufsichtigten Kreditinstituten zuständig. Diese Aufgabe obliegt den nationalen Aufsichtsbehörden.

 

 

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Kritik der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an Deutschland bei der Geldwäschebekämpfung

Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage (Deutsche Bundestag Drucksache 18/1587 vom 28. Mai 2014) vom 17. Juni 2014: (zitiert von Deutscher Bundestag Drucksache 18/1763 vom 17.06.2014)

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1. Was sind die wesentlichen inhaltlichen Punkte aus dem Schreiben des Bundesfinanzministers Dr. Wolfgang Schäuble an den Bundesjustizminister Heiko Maas?

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Der Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble hat sich in dem angesprochenen Schreiben mit der Bitte an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas gewandt, bei der Systematik einzelner Strafrechtsnormen die Einleitung gesetzgeberischer Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Standards der Financial Action Task Force (FATF) im justiziellen Bereich zu prüfen.

 

2. Erwägt die Bundesregierung, das Schreiben von Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble an den Bundesminister Heiko Maas der Transparenz wegen zu veröffentlichen und so den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zugänglich zu machen (bitte Begründung anfügen)?

Eine Veröffentlichung des Briefs an den Bundesjustizminister Heiko Maas ist nicht geplant. Es handelt sich um ein Schreiben zur ressortübergreifenden Abstimmung der Positionierung Deutschlands gegenüber der FATF und damit um einen rein regierungsinternen Schriftwechsel. Unabhängig davon ist eine Information des Deutschen Bundestages auch aus Gründen der Transparenz nicht erforderlich: Alle Prüfberichte der FATF und damit die aktuellen Bewertungen des deutschen Systems der Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche werden auf der Website der FATF (www.fatf-gafi.org) veröffentlicht und sind damit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zugänglich.

 

3. Welche Begründung führt die Bundesregierung dafür an, dass bisher die sogenannte Selbstgeldwäsche straffrei ist?

Der Straftatbestand des § 261 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfasst auch den Fall, dass der Vortäter einer Geldwäschestraftat den aus der Vortat erlangten Vermögenswert selbst „wäscht“. Allerdings sieht § 261 Absatz 9 Satz 2 StGB vor, dass nicht wegen Geldwäsche bestraft wird, wer bereits wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Mit diesem persönlichen Strafausschließungsgrund soll eine Doppelbestrafung in den Fällen verhindert werden, in denen der Vortäter die Geldwäschehandlung vornimmt (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP vom 1. Oktober 1997, Bundestagsdrucksache 13/8651, S. 11).

 

4. Welche strategischen Leitlinien verfolgt die Bundesregierung beim Kampf gegen Geldwäsche (Prävention, Transparenz, Selbstkontrolle, Repression), und wie sind diese miteinander abgestimmt?

Im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung lässt sich die Bundesregierung von einem globalen Konzept leiten. Geldwäsche ist ein weltweites Phänomen, das keine nationalen Grenzen kennt und deshalb internationaler Antworten bedarf. Durch die zunehmende Vernetzung der Finanzmärkte haben sich die Möglichkeiten krimineller Organisationen zur Legalisierung von Finanzmitteln und deren Methoden erheblich verbessert. Die Akkumulation deliktisch erlangten Kapitals wird von der Bundesregierung im Zeitalter globalisierter Finanzmärkte als Gefährdungsfaktor für die wirtschaftliche und politische Stabilität und für legal handelnde Wirtschaftssubjekte angesehen. Dies macht ein konzertiertes Vorgehen der internationalen Staatengemeinschaft erforderlich. Grundgerüst für die nationale Strategie sind dementsprechend die 40 Empfehlungen der FATF – dem internationalen Standardsetzer zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) – die in mehr als 180 Staaten anerkannt worden sind. Sie werden laufend aktualisiert und im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen in nationales Recht umgesetzt. Diese 40 Empfehlungen basieren auf den von der FATF laufend analysierten Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftsbereichen und Regionen sowie bei einzelnen Produkten und spezifischen Kundenstrukturen. Die Strafbarkeit der Geldwäsche, eine verbesserte internationale Zusammenarbeit der Ermittlungs- und Finanzmarktaufsichtsbehörden und eine effektivere Rechtshilfe, Kooperationspflichten von privaten Finanzinstituten gegenüber Ermittlungsbehörden ohne Einschränkung durch das Bankgeheimnis und sonstige vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die Transparenz aller Finanztransaktionen und gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen wie etwa Trusts oder Stiftungen, ein vorwiegend präventiv wirkender Pflichtenkatalog gegen Geldwäsche für Finanzinstitute und besonders gefährdete Berufsgruppen und Unternehmensbereiche außerhalb des Finanzsektors werden dabei als Instrumente angesehen, die nach internationalem Standard Voraussetzung zur Aufdeckung und zur Verhinderung von Geldwäschehandlungen sind. Die nationale Strategie gegen Geldwäsche muss sich schon auf Grund des grenzüberschreitenden Phänomens der Geldwäsche, aufgrund der Globalisierung der Finanzmärkte und der Freiheit des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs an diesen internationalen Standards ausrichten. Es kann deshalb keinen deutschen Sonderweg bei der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geben. Ein solcher wäre angesichts der globalen Dimension dieser Bedrohung für Wirtschaft und Gesellschaft von vornherein zum Scheitern verurteilt. Diese internationale Strategie verfolgt einen multidisziplinären Ansatz. Dieser Ansatz bezieht strafrechtliche Vorschriften (Straftatbestände der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorschriften zum Verfall und zur Einziehung von Vermögensgegenständen), aufsichtsrechtliche Vorgaben (Kundensorgfaltspflichten zur Früherkennung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Basis umfassender Kenntnisse der vorhandenen Risikolandschaft; Regeln zum unternehmensinternen Risikomanagement der rechtsverpflichteten Branchen), Vorgaben zum Verdachtsmeldewesen sowie organisatorische Regelungen zur Ausgestaltung und Arbeitsweise der Financial Intelligent Unit (FIU), der nationalen und internationalen Kooperation und Transparenzvorschriften zur Identifizierung der natürlichen Personen, die hinter einem Unternehmen oder Trust stehen sowie weitere Sondervorschriften ein. Auf der Vollzugsseite schlägt sich dieser multidisziplinäre Ansatz in einer engen nationalen und internationalen Zusammenarbeit der zuständigen Aufsichts- und Ermittlungsbehörden unter Einbeziehung der Industrie nieder, wobei ein präventives und repressives Agieren gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebündelt werden kann. Durch den globalen Ansatz wird zudem ein international einheitliches Schutzniveau hergestellt. Auf EU-Ebene wird im Zusammenhang mit der Umsetzung der kommenden 4. EU-Geldwäscherichtlinie begleitend ein dreistufiges Risikoanalyseverfahren eingeleitet werden, um den europäischen Binnenmarkt wirksam gegen Geldwäsche zu schützen. Die Europäische Kommission soll ein supranationales Verfahren koordinieren, in dem – unter Einbeziehung der Experten aus den Mitgliedstaaten und anderer europäischer Organismen – pan-europäische Gefährdungslagen identifiziert und analysiert werden. Die Kommission wird auf Grundlage des Analyseergebnisses Empfehlungen an die Mitgliedstaaten formulieren, wie mit den einzelnen Risiken umzugehen ist. Parallel und in Ergänzung dazu werden auch die Mitgliedstaaten ihre spezifischen nationalen Risiken untersuchen. Entsprechende nationale Koordinationsstrukturen zwischen den Ressorts, den Aufsichtsbehörden in Bund und Ländern und mit der Industrie und der Wissenschaft wie das beim Bundesministerium der Finanzen etablierte Forum für Geldwäscheprävention haben bereits ihre Arbeit aufgenommen. Aber auch die verpflichteten Branchen müssen sich einer qualifizierten Selbstbetrachtung unterziehen. Dabei müssen Kundenstruktur, Geschäftsmodelle, die angebotenen Produkte und Vertriebswege auf ihr Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko hin überprüft und eine darauf abgestimmte und durch die Aufsichtsbehörden überprüfbare Geschäftspolitik formuliert werden. Die Erkenntnisse der drei Bewertungsebenen sollen im Rahmen eines Topdown- und Bottom-up-Verfahrens zusammengeführt werden und so ein ausgewogenes und schlagkräftiges Präventionskonzept bilden.

 

5. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Financial Action Task Force (FATF) der OECD, wonach die Strafen für Geldwäsche in Deutschland noch immer zu gering sind (bitte begründen)?

Geldwäsche wird nach § 261 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahre (§ 261 Absatz 4 StGB). Dieser Strafrahmen entspricht mit seinem Höchstmaß der Strafandrohung bei vergleichbaren Delikten wie etwa Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Begünstigung (§ 257 StGB) und geht hinsichtlich der Mindeststrafe von drei Monaten darüber hinaus. In der Praxis fallen die Strafen nicht besonders milde aus, im Gegenteil: Freiheitsstrafen werden in Geldwäschefällen relativ häufiger verhängt als bei anderen Straftaten. Vergleicht man die Strafen, die im Jahr 2012 für alle Delikte verhängt worden sind (Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung, Fachserie 10 Reihe 3), mit den für Geldwäsche verhängten Strafen, ergibt sich das folgende Bild: Während 17,6 Prozent aller Verurteilungen Freiheitsstrafe (einschließlich Jugendstrafe) als Sanktion vorsahen, war dies bei 21,6 Prozent aller Verurteilungen wegen Geldwäsche der Fall. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die wegen Geldwäsche verhängten Freiheitsstrafen (einschließlich Jugendstrafen) im Vergleich zu den insgesamt verhängten Freiheitsstrafen auch höher ausfallen. Während insgesamt 27,2 Prozent aller verhängten Freiheitsstrafen solche von einer Dauer unter sechs Monaten sind, liegt dieser Anteil bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Geldwäsche lediglich bei 10,8 Prozent. Entsprechend höher ist der Anteil längerer Freiheitsstrafen bei Verurteilungen wegen Geldwäsche im Vergleich zu den Verurteilungen insgesamt.

 

6. Bis wann plant die Bundesregierung, die von der OECD angemahnten Defizite zu beheben?

Das innerhalb der Bundesregierung federführend zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beabsichtigt, den Entwurf eines Gesetzes zu erarbeiten, mit dem ein eigenständiger Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung geschaffen werden soll. Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche ist geplant, im Hinblick auf die sog. Selbstgeldwäsche zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der entsprechend den Empfehlungen der FATF eine Bestrafung auch des Vortäters ermöglicht und zugleich das verfassungsrechtliche Verbot einer Doppelbestrafung desselben Unrechts achtet.

 

7. Wie hoch werden die wirtschaftlichen Schäden für Deutschland eingeschätzt, sollte es zu Reputationsschäden durch die Einführung eines OECDÜberwachungsverfahrens gegen Deutschland kommen?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Voraussetzungen für ein solches Überwachungsverfahren der FATF im Falle Deutschlands nicht erfüllt sind.

 

8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Europäischen Kommission, wonach die geringe Verfolgung bei der Geldwäsche zur Einnahmesicherung von kriminellen Organisationen und Terrororganisationen führt (www.dw.de/germany-a-safe-haven-for-money-laundering/a-16343313, bitte begründen)?

Nein. Geldwäsche- bzw. Finanzermittlungen mit dem Ziel der Vermögensabschöpfung sind fester Bestandteil in nahezu allen von Bund und Ländern geführten Ermittlungsverfahren, in denen Täter oder Teilnehmer Vermögenswerte aus oder für die Tat erlangt haben. Diese werden zentral oder dezentral bei den deliktsspezifisch oder deliktsübergreifend arbeitenden Dienststellen durchgeführt und von allen Strafverfolgungsbehörden in Bund und Ländern genutzt.

 

9. Wie viele Verdachtsfälle wegen Geldwäsche gibt es jährlich seit dem Jahr 1994 (bitte nach Jahren auflisten)?

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung auf Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz bezieht. Die Entwicklung dieser Meldungen von 1994 bis 2013 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr Anzahl

1994

2 873

1995 

2 759 

1996 

3 019 

1997 

3 137 

1998 

3 134 

1999 

3 765 

2000 

4 401 

2001 

7 284 

2002 

8 261 

2003 

6 602 

2004 

8 062 

2005 

8 241 

2006 

10 051 

2007 

9 080 

2008 

7 349

2009 

9 046 

2010 

11 042

2011 

12 868 

2012 

14 361 

2013 

19 095 

 

10. Wie viele Verurteilungen gab es in Deutschland aufgrund des Verstoßes gegen § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB, bitte seit dem Jahr 1994 auflisten)?

Die Verurteilungen seit dem Jahr 1994 ergeben sich aus nachstehender Tabelle des Statistischen Bundesamtes, das im Rahmen der Veröffentlichung darauf hinweist, dass die Zahlen sich auf unterschiedliche Grundgesamtheiten beziehen. 1994: Gebiet der früheren Bundesrepublik einschließlich West-Berlin; 1995 bis 2006: Gebiet der früheren Bundesrepublik einschließlich Gesamt-Berlin; ab dem Jahr 2007 Deutschland insgesamt. Die Strafverfolgungsstatistik weist immer nur das schwerste Delikt aus, das einer Verurteilung zugrunde lag; es handelt sich bei der Tabelle also nur um Fälle, bei denen Geldwäsche nicht zusammen mit anderen, schwereren Straftaten abgeurteilt wurde.

Verurteilungen wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB

Jahr 

Verurteilte 

Jahr 

Verurteilte 

Jahr 

Verurteilte 

1994

16

2001

110

2008

578

1995

15

2002

159

2009

416

1996

24

2003

128

2010

704

1997 

22 

2004 

112

2011 

903

1998 

25 

2005 

97 

2012 

897 

1999 

51 

2006 

 216

 

 

2000 

82 

2007 

 603

 

 

 

11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Schäden durch Geldwäsche ein (bitte seit dem Jahr 1994 auflisten)?

Vermögensrechtliche Schäden werden durch die Vortaten der Geldwäsche verursacht, nicht durch die Geldwäschehandlung selbst. Eine Bezifferung der Schäden durch Geldwäsche ist daher nicht möglich. Unabhängig von der Bezifferung des Schadens der rechtlich verfolgten Fälle, existiert – auch auf internationaler Ebene – keine belastbare Berechnungsgrundlage zur Errechnung oder Schätzung der insgesamt durch Geldwäsche generierten Vermögenswerte bzw. des dadurch verursachten ökonomischen Schadens. Die insbesondere von einigen Interessenverbänden und Nichtregierungsorganisationen veröffentlichten Zahlen basieren auf Schätzungen, die nicht belastbar sind. Diese Aussagen sind nicht durch eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Dunkelfeldstudie abgesichert.

 

12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kreditinstituten die latente Gefahr besteht, sich selbst unwissentlich wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar zu machen, weil sie die Herkunft von Geldern ihrer Kundinnen und Kunden aus einer zuvor begangenen Straftat nicht nachvollziehen können (bitte Begründung anfügen)?

Diese Einschätzung wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Gemäß § 261 Absatz 5 StGB macht sich nur derjenige der leichtfertigen Geldwäsche strafbar, wer leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer der Katalogtaten des § 261 Absatz 1 StGB stammt. An die Auslegung des Merkmals „Leichtfertigkeit“ sind strenge Anforderungen zu stellen. Leichtfertigkeit liegt immer dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus der Katalogtat nach der Sachlage nahezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGHSt 43, S. 158/168). Die Anforderungen sind damit so hoch, dass nur solche Fälle erfasst sind, in denen die rechtswidrige Herkunft offenkundig ist und sich aufdrängt. Der subjektive Tatbestand knüpft hier an eine Unachtsamkeitsschwelle an, die fast an den Eventualvorsatz heranreicht. Hierdurch ist sichergestellt, dass die reine Entgegennahme von Geldbeträgen durch Bankmitarbeiter ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu einer Strafbarkeit führen kann.

 

13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Präsidenten des Bundeskriminalamtes (BKA), Jörg Ziercke, wonach viele Finanztransaktionen immer intransparenter werden und dadurch die Geldwäschebekämpfung erschwert wird (www.dw.de/germany-a-safe-haven-for-money-laundering/ a-16343313, bitte Begründung anführen)?

Geldwäsche ist ein internationales Phänomen. Die im Bundeskriminalamt (BKA) geführten Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche im Bereich der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sind zunehmend durch intransparente Finanz-, Handels- sowie Warentransaktionen geprägt. Scheinlegale, aufwändige Gestaltungen von Unternehmensgeflechten dienen dabei der Verschleierung inkriminierter Vermögenswerte.

 

14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um mit den in den Fragen 12 und 13 angesprochenen Problemen umzugehen?

Eine Antwort bezüglich Frage 12 entfällt, da kein Handlungsbedarf gegeben ist. Hinsichtlich Frage 13 ist in Ergänzung zu den Maßnahmen zur Aktualisierung des gesetzlichen Regelwerks auf Folgendes zu verweisen: Die Bekämpfung der Geldwäsche erfolgt durch eine enge Zusammenarbeit aller zuständigen nationalen und internationalen Behörden, Einrichtungen und Organisationen. Auf nationaler Ebene kooperieren die zuständigen Strafverfolgungsbehörden u. a. mit den Zollbehörden, der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) sowie mit Steuerbehörden. Auf internationaler Ebene sind Netzwerke wie INTERPOL, Europol, ARO (Asset Recovery Office), Verbindungsbeamte sowie der weltweite FIU-Verbund der EGMONT-Group im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche zu nennen. Die Aktivitäten werden fortgesetzt. Auf die Beantwortung der Frage 4 wird ergänzend hingewiesen.

 

15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des konfiszierten Geldes nach Aufdeckungen von Geldwäschestraftaten in Deutschland im Vergleich zu den anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte nach EUStaaten seit dem Jahr 1994 auflisten)?

Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Eine bundesweite Statistik, die eingezogene Vermögenswerte ausweist, existiert nicht.

 

16. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Schäden ein, die insbesondere durch die Geldwäsche der italienischen Mafia in Deutschland entstehen (bitte seit dem Jahr 1994 auflisten)?

Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.

 

17. Wie viele Rechtshilfegesuche erhielt die Bundesrepublik Deutschland von italienischen Behörden, und bei wie vielen Gesuchen kam es anschließend zu Verurteilungen wegen Geldwäsche (bitte seit dem Jahr 1994 auflisten)?

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele Rechtshilfeersuchen die Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 1994 von italienischen Behörden erhalten hat und wie viele Ersuchen zu einer Verurteilung wegen Geldwäsche geführt haben. Die sogenannte sonstige Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt in der Verantwortung der Länder und es gilt der unmittelbare Rechtshilfeverkehr. Bundesweite Rechtshilfestatistiken existieren im Bereich der „sonstigen Rechtshilfe“ nicht.

 

18. Welche Projekte sind zur Verbesserung der polizeilichen und juristischen Zusammenarbeit zwischen italienischen und deutschen Behörden geplant, um die Bekämpfung von organisierter Kriminalität auf dem Gebiet der Geldwäsche zu verbessern?

Seit Ende 2007 besteht die Deutsch-Italienische Task-Force (DITF), die zwischen dem BKA und dem Dipartimento della Pubblica Sicurezza der Republik Italien eingerichtet wurde, um die deutsch-italienische Zusammenarbeit zur Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zu verbessern. Im Jahr 2010 wurde – unter dem Dach der DITF – zur Intensivierung und Optimierung des Aufspürens und Sicherns von Mafia-Vermögenswerten die Unterarbeitsgruppe (UAG) „Aufspüren und Sichern von illegalen Mafiavermögenswerten“ eingerichtet. Für das Jahr 2014 wurde beschlossen, die Arbeit der UAG weiter zu intensivieren. Auch auf Justizebene wurde eine Arbeitsgruppe beim BKA, die deutsch-italienische Polizei-Justizkooperation, eingerichtet. Als Kooperationspartner stehen die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt und die Direzione Nazionale Antimafia (D.N.A.-Antimafiastaatsanwaltschaft) in Rom zur Verfügung. Zwischen den Kooperationspartnern wurde vereinbart, aktuelle Erkenntnisse bei Mafia-Verfahren mit Deutschlandbezug auszutauschen. Auch sollen die Möglichkeiten zum Aufspüren und Abschöpfen von aus kriminellen Aktivitäten erlangten Vermögen vertieft und Maßnahmen zur Abschöpfung ergriffen werden. Zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen führt die Bundesregierung bedarfsabhängig und in wiederkehrenden Abständen bilaterale Konsultationen mit der Republik Italien durch. Soweit veranlasst, können dabei auch Einzelfälle besprochen werden, denen der Verdacht auf Geldwäsche zugrunde liegt. Derzeit sind allerdings keine Konsultationen mit Italien anberaumt.

 

19. Wie schätzt die Bundesregierung die Fragmentierung der Zuständigkeiten zwischen Bundeskriminalamt und Landeskriminalämtern, Bundes- und Landesinnenministerien sowie Bundes- und Landesfinanzministerien in der Frage der Geldwäschebekämpfung ein?

Die Zuständigkeiten bei der Geldwäschebekämpfung entsprechen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die das Grundgesetz vorschreibt. Die im BKA angesiedelte FIU unterstützt gemäß § 10 des Geldwäschegesetzes (GwG) die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. § 11 Absatz 1 GwG schreibt den nach dem GwG Verpflichteten vor, Geldwäscheverdachtsfälle dem BKA und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Gemeinsame Finanzermittlungsgruppen Polizei und Zoll in den Landeskriminalämtern sowie im BKA übernehmen die Aufgabe, alle Verdachtsmeldungen einem Clearingverfahren zur Verdichtung oder Entkräftung von Verdachtsmomenten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu unterziehen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Dieses arbeitsteilige Vorgehen zwischen BKA, Landeskriminalämtern und Zollbehörden gewährleistet eine umfassende und intensive Bearbeitung aller Verdachtsmeldungen sowohl unter operativen als auch strategischen Gesichtspunkten. Auch im Geschäftsbereich von Bundes- und Landesfinanzministerien kommt es zu keinen Kollisionen bei der Beaufsichtigung der Rechtsverpflichteten des Geldwäschegesetzes bzw. der Durchsetzung des Geldwäscherechts. Die Zuständigkeit für die geldwäscherechtliche Aufsicht richtet sich nach der allgemeinen Aufsichtszuständigkeit. Vor diesem Hintergrund werden die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes größtenteils auf Bundesebene beaufsichtigt. Dies betrifft in erster Linie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Agenten und E-Geldagenten, Personen, die E-Geld vertreiben und rücktauschen, Lebens- und Unfallversicherer sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die der Aufsicht der BaFin unterstehen. Die sogenannten Nicht-Finanzinstitute wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Immobilienmakler, Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, werden hingegen von ihren Kammern bzw. von den jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörden beaufsichtigt.

 

20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Zusammenarbeit mit den Bundesländern hin zu einem kohärenten und konsistenten Gesamtsystem zur Geldwäschebekämpfung zu vereinheitlichen?

Um eine einheitliche Anwendung und Beaufsichtigung der geldwäscherechtlichen Vorschriften auf Bundes- und Länderebene bzw. von Bundesland zu Bundesland sicherzustellen, arbeitet das Bundesministerium der Finanzen eng mit den Ländern zusammen. Im dreimonatigen Rhythmus erfolgen gemeinsame Sitzungen, in denen Verwaltungspraktiken zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Vorschriften im Nicht-Finanzsektor erarbeitet, abgestimmt und aktuelle geldwäscherechtliche Probleme erörtert werden.

 

21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der angestrebten Novellierung der Spielverordnung die Manipulation der geplanten gerätebezogenen Aufzeichnungspflicht ausgeschlossen wird, um Geldwäsche effektiv bekämpfen zu können (bitte Begründung anfügen)?

Der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung enthält mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Manipulationsschutzes bei Geldspielgeräten, um Möglichkeiten der Geldwäsche einzudämmen. So ist der Hersteller künftig verpflichtet, im Bauartzulassungsverfahren durch ein Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleichwertigen Prüfstelle nachzuweisen, dass das Geldspielgerät gegen Manipulationen gesichert gebaut ist. Darüber hinaus müssen die von der Kontrolleinrichtung erfassten Daten (Einsätze, Gewinne, Kasseninhalt) dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass sie elektronisch verfügbar sind und auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können. Die Vollständigkeit der Daten muss erkennbar und nachträgliche Veränderungen müssen feststellbar sein. So kann zum Beispiel festgestellt werden, ob Einsätze nachträglich verändert wurden.

 

 

Weniger…

Kritik der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an Deutschland bei der Geldwäschebekämpfung

Anfrage an die Bundesregierung durch Mitglieder des Bundestagsabgeordnete:

Laut „WirtschaftsWoche“ vom 26. April 2014 forderte der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, in einem Schreiben den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, dazu auf, eine Gesetzesvorlage zur Verschärfung des Straftatbestandes der Geldwäsche vorzulegen (www.wiwo.de/politik/deutschland/geldwaesche-oecd-deutschland-versagt-im-kampf-gegen-geldwaesche/9804692.html). Diese Vorlage solle möglichst rasch erfolgen, um den Forderungen der Geldwäsche-Task-Force (FATF) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nachzukommen. Andernfalls drohe Deutschland ein FATF-Überwachungsverfahren und eine Aufstufung als Hochrisikoland, was mit wirtschaftlichen Schäden für die Bundesrepublik Deutschland durch mögliche Reputationsschäden verbunden ist. Insbesondere ein fehlender Straftatbestand zur sogenannten Selbstgeldwäsche wird durch die FATF kritisiert, also die Geldwäsche von selbst begangenen Straftaten. Bereits im Jahr 2012 berichtete „SPIEGEL ONLINE“, dass Ermittlerinnen und Ermittler aufgrund der kaum greifenden Gesetze beim Straftatbestand der Geldwäsche vor einem Geldwäsche-Boom in Deutschland warnten (www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ermittler-warnen-vor-geldwaesche-in-deutschland-a-863950.html). Damit werden auch der Einfluss und die Gefahr organisierter Kriminalität größer.

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1587 vom 28.05.2014