Rechtssprechungen
Garantenstellung
Berliner Stadtreinigung; BSR; Betrug durch Unterlassen (Irrtumsbegriff); Garantenstellung (Ingerenz; Übernahme eines Pflichtenkreises; Dienstvertrag; Corporate Compliance; Obhutspflichten); Untreue (mittelbare Nachteil durch Ersatzansprüche und Prozesskosten); Beihilfe; Bezugspunkt des Verbotsirrtums.BGH 5 StR 394/08 - Urteil vom 17. Juli 2009 (LG Berlin)
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Siemens/Neubürger - Urteil
Persönliche Haftung eines Vorstandmitgliedes für Organisationsverschulden
LG München I, 5 HK O 1387/10, Urteil vom 10.12.2013 (nicht rechtskräftig)
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Berücksichtigung von Compliance-Management-Systemen bei der Bußgeldbemessung
Der 1. Strafsenat des BGH hat jüngst entschieden, dass für die Bemessung einer Geldbuße von Bedeutung ist, inwieweit der Bebußte seiner Pflicht genügt, Rechtsverletzungen zu unterbinden und ein entsprechendes, effizientes Compliance-Management installiert hat.
BGH 1. Strafsenat, 1 StR 265/16, Urteil vom 09. Mai 2017
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EuGH: Freier Zugang der Öffentlichkeit zu nationalem Transparenzregister verletzt EU-Grundrechte von wirtschaftlich Berechtigten/Geldwäsche-Richtlinie partiell ungültig
Luxembourg Business Registers
EuGH – C 37/20 und C 601/20 vom 22.11.2022
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OLG Frankfurt - Ablehnung der Eröffnung eines Basiskontos bei begründetem Verdacht der Geldwäsche
Ablehnung der Eröffnung eines Basiskontos bei begründetem Verdacht der Geldwäsche
OLG Frankfurt – 17 U 1/20 vom 14.12.2020
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BGH - Selbstgeldwäsche durch Einzahlung auf ein für den Täter geführtes Bankkonto.
Selbstgeldwäsche durch Einzahlung auf ein für den Täter geführtes Bankkonto.
BGH – 5 StR 234/18 vom 27.11.2018
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OLG Frankfurt a.M. - Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte einer Bank bestätigt
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Festsetzung von Geldbußen gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank wegen unterlassener Geldwäscheverdachtsmeldungen rechtmäßig war.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte gegen die Betroffene als Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank drei Geldbußen zwischen 2.500 Euro und 6.000 Euro wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz festgesetzt. Auf ihren Einspruch hin hatte das AG Frankfurt die Betroffene wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen zwischen 900 Euro bis 2.000 Euro verurteilt. Die Betroffene war gemäß den gerichtlichen Feststellungen im Tatzeitraum Geldwäschebeauftragte ihrer Anstellungsbank und insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen (§ 11 Abs. 1 GWG) zuständig. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte 2013 nach Besuchen ihres Schließfaches insgesamt 500.000 Euro bar auf Konten bei dieser Bank eingezahlt. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Diese Handlungen hätten unverzüglich als Geldwäscheverdachtsmeldungen angezeigt werden müssen. Tatsächlich erfolgten die Meldungen erst mehrere Monate nach der Einzahlung und auch nur, weil andere an diesen Transaktionen beteiligte Kreditinstitute ihrerseits ihrer Meldepflicht nachgekommen waren und die Betroffene darüber informiert hatten.
Die Betroffene hatte sich im Rahmen ihrer beim Oberlandesgericht eingelegten Rechtsbeschwerde damit verteidigt, dass sie erst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, damit keine Verdachtsanzeigen "ins Blaue" hinein erfolgen würden. Im Übrigen beträfen die in der Bank festgestellten Missstände die Verantwortung des Vorstands.
Das OLG Frankfurt ist dieser Rechtsansicht nicht gefolgt und hat die Bußgelder gegen die Betroffene bestätigt
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Gesetzgeber im Geldwäschegesetz klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung sei, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können. Dass der ausdrückliche Wortlaut auch so gemeint war, habe der Gesetzgeber bei der teilweisen Neufassung des GWB im Mai 2011 im Hinblick auf die Kritik der EU zum fehlenden bzw. mangelhaft ausgeprägten Problembewusstsein der Verpflichteten in Deutschland nochmals deutlich gemacht. Er habe insbesondere betont, dass der Ansatz der "in der Fachliteratur und auf Seminaren und Schulungen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagiert wird, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafrelevanter Anfangsverdacht vorliege, unzutreffend ist". Die Verdachtsanzeige sei gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt. Ermittlungen seien in Deutschland ausschließlich von den dazu berufenen Ermittlungsbehörden durchzuführen; die Geldwäschebeauftragte eines Geldinstituts zähle nicht hierzu. Die Aufgabe der Geldwäschebeauftragten erschöpfe sich vielmehr in der Mitteilung der "hausinternen Information" zu dem anzeigepflichtigen Vorgang.
Der Bankvorstand hafte möglicherweise neben, nicht jedoch statt der Geldwäschebeauftragten. Aufgrund der zahlreichen festgestellten Missstände bei der Bank sei nicht nur von einem "leichtfertigen", sondern einem "vorsätzlichen" Handeln auszugehen. Die hier festgesetzten Bußgelder lägen schließlich noch unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe, könnten indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht angehoben werden.
Vorinstanz
AG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2017 - 941 OWi - 7332 Js 214494/17
OLG Frankfurt a.M. vom 10.04.2018 (Az.: 2 Ss-OWi 1059/17)
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OLG Karlsruhe - Leichtfertigkeit bei Geldwäsche
Spricht die Gesamtschau einer Vielzahl von Beweisanzeichen für eine im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB inkriminierte Herkunft des Gegenstandes, indiziert dies grundsätzlich das Vorliegen einer - auch individuellen - Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 5 StGB. Zu einer Entlastung bedarf es ganz besonderer in der Person des Beschuldigten liegender Umstände.
OLG Karlsruhe Urteil vom 07. Juni 2016, 2 (5) Ss 156/16; 2 (5) Ss 156/16 - AK 53/16
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BGH - Geldwäsche – und die hinterzogene Biersteuer
Geldwäsche – und die hinterzogene Biersteuer
BGH – 1 StR 352/15 vom 11.05.2016
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BGH - Geldwäsche – Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen
Geldwäsche – Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen
BGH – 1 StR 33/15 vom 20.5.2015
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Außerordentliche fristlose Kündigung bei Verdacht der Geldwäsche
1. Beschäftigten einer Bank obliegt nach § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, sich auch außerdienstlich nicht an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv zu beteiligen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Geldwäsche Vorschub leisten können.
2. Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Verletzung dieser Nebenpflicht kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
Az. 21 Sa 800/14 - Urteil vom 23. Oktober 2014 (LAG Berlin-Brandenburg)
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BGH - Leichtfertige Geldwäsche (Gegenstand der Leichtfertigkeit: Katalogtat)
Leichtfertige Geldwäsche (Gegenstand der Leichtfertigkeit: Katalogtat, Begründung im Urteil); sukzessive Beihilfe zum Computerbetrug (Beendigung der Tat).BGH 4 StR 312/14 - Beschluss vom 11. September 2014 (LG Detmold)
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BGH - Lückenhafte Beweiswürdigung zur Vortat bei der Geldwäsche
Lückenhafte Beweiswürdigung zur Vortat bei der Geldwäsche; Sichverschaffen von Giralgeld durch Eingang auf dem Konto auch ohne diesbezügliche Kenntnis des Kontoinhabers.
BGH 5 StR 185/14 - Urteil vom 26. August 2014 (LG Berlin)
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Polizeihauptmeister (BesGr. A9) - leichtfertige Geldwäsche
Disziplinarrecht; Polizeihauptmeister (BesGr. A9); außerdienstliche und innerdienstliches Dienstvergehen; Beihilfe zum Computerbetrug; leichtfertige Geldwäsche; Nebentätigkeit ohne Genehmigung
VGH Bayern 16a D 12.2519 - Urteil vom 23. Juli 2014
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Urteil als PDF-Version von der Bayerischen Staatsregierung - Datenbank Bayern-Recht
Voraussetzungen für Schadenersatz auf der Grundlage von Geldwäschevorwurf
Voraussetzungen für Schadenersatz auf der Grundlage von Geldwäschevorwurf
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat 11 U 118/12 - Urteil vom 15. Juli 2014
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Urteil als PDF-Version von der Internet-Seite Hessenrecht - Landesrechtsprechungsdatenbank
BGH - Übertragung der Zuständigkeit; Phishing und Geldwäsche (Leichtfertigkeit)
Übertragung der Zuständigkeit; Phishing und Geldwäsche (Leichtfertigkeit); Computerbetrug.
BGH 2 ARs 91/13 (2 AR 56/13) - Beschluss vom 23. April 2013 (LG Offenburg)
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BGH - Geographische Zuordnung einer kriminellen Vereinigung.
Geographische Zuordnung einer kriminellen Vereinigung.
BGH 3 StR 95/12 - Beschluss vom 29. Mai 2012 (LG München)
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BGH bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche
BGHSt; Geldwäsche (Sich-Verschaffen und kollusives Zusammenwirken; Einvernehmen mit dem Vortäter; Relativität der Rechtsbegriffe; tatbestandsrelative Auslegung; Anwendung auf die Forderungseinziehung durch Rechtsanwälte; kein strafloser Vorerwerb bei Zahlung über das Anderkonto eines Rechtsanwaltes); Betrugsvorsatz (Schädigungsvorsatz); Hehlerei (Sich-Verschaffen); Untreue als mitbestrafte Nachtat (Ausbleiben eines vertiefenden Vermögensnachteils; Vermögensbetreuungspflicht als besonderes persönliches Merkmal).BGH 1 StR 95/09 - Urteil vom 4. Februar 2010 (LG München I)
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Geldwäsche - Computerbetrug als Vortat einer Geldwäsche
Strafurteil: Anforderungen an die Feststellungen einer Vortat bei Geldwäsche
KG Berlin 4. Zivilsenat - Az (4) 121 Ss 79/12 (138/12) - Urteil vom 13. Juni 2012
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Geldwäsche - Haftung des Geldkuriers beim Phishing
Bereicherung bzw. unerlaubte Handlung: Haftung des Geldkuriers beim Phishing
KG Berlin 8. Zivilsenat 8 U 26/09 - Urteil vom 15. Oktober 2009
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Bank muss Phishing-Opfern Geld erstatten
Bank muss Phishing-Opfern Geld erstattenAG Wiesloch 4 C 57/08 - Urteil vom 20. Juni 2008
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Geldwäsche - Strafverteidigerhonorar
Geldwäsche - StrafverteidigerhonorarOLG Hamburg 2 Ws 185/99 - Urteil vom 06. Januar 2000
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