Definition: Wirtschaftssanktionen

Eine Wirtschaftssanktion wird gegenüber einem anderen Staat durch einen oder mehrere Staaten verhängt, um ein bestimmtes politisches Verhalten zu erreichen, die derzeitige Haltung soll bestraft werden. Somit versteht man unter einer Wirtschaftssanktion die Verschlechterung der außenwirtschaftlichen Beziehungen durch staatliche Maßnahmen auf Grund von zwischenstaatlich politisch-orientierten Diskrepanzen zwischen diesen Staaten. Hierbei sind übliche Maßnahmen die Erhebung von Strafzöllen, Einfrieren von ausländischem Vermögen oder sonstige wirtschaftliche Sanktionen.

 

Definition: Embargo

Ein Embargo ist stets eine staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme, das bedeutet, dass jeweils eine gesetzliche Regelung bzgl. des Verbots und der Durchsetzung vorliegt. Dies ist auch der wesentliche Unterschied zu einem Boykott.

Das Wort Embargo leitet sich aus dem spanischen embargo – Beschlagnahme, Pfändung – ab. Im internationalen Kontext versteht man unter dem Begriff eine politische Maßnahme, eine Wirtschaftssanktion, die gegenüber einem bestimmten Land verhängt wird. Auf diese Weise soll ein bestimmtes Verhalten des Landes erzwungen werden. Dabei wird von einer Gemeinschaft von verschiedenen Ländern gegen ein anderes Land der Außenwirtschaftsverkehr eingeschränkt bzw. vollständig eingestellt. Somit sind Exporte und Importe von Waren / Dienstleistungen oder Rohstoffen in bzw. aus diesem Land nicht erlaubt.

 

Es werden drei Arten von Embargos bzgl. des Beschränkungsumfanges unterschieden:

  1. Totalembargo

Totalembargos umfassen generell umfangreiche Einschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit einigen Ausnahmen, wie z.B. humanitäre Zwecke. Letztes Totalembargo wurde 2003 gegenüber dem Irak aufgehoben – aktuell existieren keine.

  1. Teilembargo

Teilembargos umfassen bestimmte Beschränkungen und Verbote bezogen auf ausgewählte Wirtschaftsbereiche und Handlungen und/oder Rechtsgeschäfte, wie z.B. Kapital- und Zahlungsverkehr.

  1. Waffenembargo

Waffenembargos umfassen explizit „Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien, … sowie für paramilitärische Ausrüstung und die Erbringung damit in Zusammenhang stehender technischer Unterstützung“.

 

Erlass von Embargomaßnahmen

Ein Embargo – wirtschaftliche Zwangsmaßnahme – kann von verschiedenen Organisationen bzw. staatlichen Zusammenschlüssen verhängt werden. Für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind drei maßgeblich, die Vereinten Nationen (United Nations – UN), die Europäische Union (EU) und die Bundesrepublik Deutschland.

Der Großteil der derzeitigen Embargomaßnahmen geht auf eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zurück. Der Hintergrund für eine solche Resolution ist der Versuch, einen bevorstehenden eskalierenden Konflikt zwischen einzelnen Staaten bzw. Staatenverbünden zu stoppen oder zumindest zu besänftigen und somit den Weltfrieden zu gewährleisten. Die Resolution der UN stellt zugleich eine der strengsten und weit reichenden auszusprechenden Maßnahmen für Staaten dar. Derzeit gehören der UN 193 Mitglieder an, das sind fast sämtliche Staaten der Welt, mit wenigen Ausnahmen, wie z.B. Vatikanstadt, die Republik Taiwan und einige Pazifikinseln. Dadurch wird der betroffene Staat de facto fast vollständig isoliert. Durch das VII. Kapitel der Satzung der UN – Art. 39 und 41 – ist der UN die rechtliche Legitimation für das Erlassen von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zur Sicherung des Weltfriedens erteilt. Für die Mitglieder der UN sind die verabschiedeten Resolutionen verbindlich, müssen allerdings noch in nationales Recht umgesetzt werden.

Nach der UN stellt wohl die Europäische Union für die Bundesrepublik Deutschland den zweitgrößten staatenübergreifenden Zusammenschluss in Bezug auf sanktionsrelevante Maßnahmen dar. Die EU, als Zusammenschluss von europäischen Staaten, ist nach dem Maastrichter Vertrag berechtigt Embargomaßnahmen zu verhängen. Im Rahmen einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ist gem. Art. 15 EU-Vertrag eine Festlegung eines Gemeinsamen Standpunktes erforderlich. Derzeit beruhen die meisten gemeinsamen Standpunkte, bezogen auf Embargomaßnahmen, auf zuvor verabschiedeten UN-Resolutionen. Allerdings obliegt es der EU auch eigene Sanktionen in Form eines Embargos auszusprechen. Hierfür wird ein Beschluss der GASP über einen Vorschlag der EU-Kommission an den Europäischen Rat zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung oder Richtlinie weitergeleitet. Eine Verordnung tritt für die Mitgliedstaaten unmittelbar in Kraft und benötigt keine nationale rechtliche Umsetzung. Einzig und allein die Durchführung und Erfüllung muss durch die nationale Hoheit sichergestellt werden, dies wird in der Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährleistet, die die Verordnung im Außenwirtschaftsverkehr beachtet. Dem gegenüber steht die Richtlinie, diese ist ebenfalls verpflichtend für die Mitgliedstaaten. Jedoch bedarf diese noch einer zeitnahen Umsetzung in nationales Recht. Allerdings stellt die EU-Richtlinie in Bezug auf Embargomaßnahmen eher eine theoretische Möglichkeit dar, bis zum heutigen Zeitpunkt wurde keine derartige Richtlinie erlassen.

Nach den zuvor vorgestellten staatlichen Zusammenschlüssen steht per se auch jedem Staat das Recht zu, ein Embargo gegenüber Anderen zu verhängen. Diese Umsetzung auf nationaler Ebene wird in der Bundesrepublik Deutschland im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Allerdings besteht nur ein sehr enger Korridor für nationale Embargomaßnahmen, der in den Öffnungsklauseln des EU-Vertrags festgelegt ist.

Für die Einhaltung der jeweiligen Embargomaßnahmen (UN-Resolutionen, EU-Verordnungen und AWG i.V.m. AWV) sind in der Bundesrepublik Deutschland die Unternehmen selbst verantwortlich. Nach § 70 AWV haftet die Geschäftsführung der Unternehmen persönlich. Um dieser Pflicht nachzukommen sind die Unternehmen verpflichtet, geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, so dass ein fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verstoß ausgeschlossen werden kann. Die BAFA erteilt für Warenlieferung ins Ausland den Unternehmen eine Ausfuhrgenehmigung auf Grundlage der Einhaltung der gültigen Sanktionen. Ein Verstoß gegen gültige UN-Resolutionen bzw. EU-Verordnungen wird nach § 34 Abs. 4 AWG mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, ebenfalls der Versuch der Umgehung ist strafbar.

 

Wandel in der bisherigen Embargo-Praxis

Am 11. September 2001 mussten Millionen von Menschen aus der ganzen Welt miterleben, wie zwei Passagierflugzeuge von Terroristen als Waffe eingesetzt wurden. Diese haben die Zwillingstürme des World Trade Centers in New York zum Einstürzen gebracht. Verantwortlich für die Terroranschläge in New York und Washington war Osama bin Laden sowie seine Organisation Al-Qaida.

Mit den Terroranschlägen des 11. September 2001 wurde eine Wende in der bisherigen Embargo-Praxis eingeleitet. Mit der Terrorismusbekämpfung und deren Umsetzung in UN-Resolutionen bzw. EU-Verordnungen wurden nicht mehr nur ganze Staaten, sondern nun einzelne Personen und Organisationen unabhängig von deren Staatszugehörigkeit auf die sog. Sanktionsliste aufgenommen.

Durch die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates vom 28. September 2001 wurde der Grundstein gelegt, dass Embargomaßnahmen gegen Personen und Organisationen, bei denen ein terroristischer Hintergrund vermutet wird, verhängt werden können. Die EU hat bereits einen Tag zuvor, in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, dies geregelt und somit für eine unmittelbare Umsetzung gesorgt.

Übersicht über die entschiedenen Maßnahmen nach den Terroranschlägen:

  • 28. September 2001: UN-Resolution 1373 (Terrorverdächtige Personen und Organisationen)
  • 27. Dezember 2001: EG-Verordnung Nr. 2580/2001 (Umsetzung der UN-Resolution 1373)
  • 16. Januar 2002: UN-Resolution 1390 (Speziell auf Osama bin Laden, Al-Qaida, Taliban ausgelegte Embargomaßnahmen)
  • 27. Mai 2002:       EG-Verordnung Nr. 881/2002 (Erweiterung auf spezielle Personen/Organisationen)
  • Sonderrecht der USA: Für sämtlichen US-Güterhandel im In- und Ausland gilt die Exportkontrollvorschrift der USA