Terrorismusfinanzierung

Eine der Analysen des grauenvollen Terroranschlages vom 11. September 2001 war die Herkunft der finanziellen Mittel für den Anschlag. Die Auswertung der Finanztransaktionen hat ergeben, dass es sich erstens um vorwiegend legale Finanzmittel handelte und zweitens internationale Strukturen aufwies. Seither wird der Focus hinsichtlich der Bekämpfung des Terrorismus auf die Finanzmittelherkunft ausgeweitet, was zur Folge hat, dass verstärkt Kreditinstitute und Aufsichtsbehörden einbezogen werden. In der Resolution 1617 (2005) des Sicherheitsrats und der Resolution 60/288 der Generalversammlung (2006) wurden die entwickelten 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und neun Zusatzempfehlungen bzgl. der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung der FATF als zielführende Maßnahme bestätigt (acht Empfehlung wurden 2001 entwickelt, die neunte folgte im Jahr 2004). Die Entwicklung der Verdachtsmeldungen/-anzeigen (VM) mit terroristischen Bezug ist grafisch im Bereich Statistiken dargestellt.

 

Generell stellt die Form des Terrorismus eine kriminelle Handlung dar, so dass diese auch äquivalent verfolgt werden soll. Die Terrorismusfinanzierung stellt dabei eine eindeutige Unterstützung bzw.  Beihilfe zu einer Straftat dar.Aufgrund dessen wurde im § 261 StGB ebenfalls der Tatbestand des Terrorismus nach dem § 129 StGB als Vortatbestand aufgenommen.Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) werden „die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwenden werden sollen, [...]“ für terroristische Personen bzw. Organisationen zur Durchführung terroristischer Aktivitäten als Terrorismusfinanzierung verstanden. Daraus lassen sich einige der unterschiedlichsten Tatbestände bzgl. der finanziellen Mittel ableiten, bspw. die Beschaffung, die Verwahrung, die Bereitstellung für Aktionen oder Ausbildung, etc..

 

Eine der Voraussetzungen um eine gezielte Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durchführen zu können, ist die exakte Identifizierung des personellen und finanziellen Terrornetzwerkes. Auf Seiten der Finanzierung entsteht hierbei bereits eine Herausforderung, da die Gelder sowohl - ähnlich der Strukturen der Organisierten Kriminialität - aus mannigfaltigen Ursprüngen stammen. Dies reicht von erpresstem Lösegeld über Spendengelder bis hin zu Gewinnen aus legalen Geschäftsaktivitäten. Genau dies stellt den Unterschied zwischen dem Tatbestand der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dar, die Herkunft der Liquiditätsquelle. Bei der Geldwäsche stammen die Mittel aus illegalen Quellen die in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden sollen, wohin entgegen sich bei der Terrorismusfinanzierung auch um legale Mittel, die bereits im Wirtschaftskreislauf befinden, handelt.

 

                                                 

 

Aufgrund dieser Herausforderungen ist es unerlässlich, dass staatliche Institutionen, die sich mit der Terrorismusbekämpfung beschäftigen, eine konstruktive Zusammenarbeit mit Kreditinstitute eingehen bzw. pflegen, um eine effektive und realistische Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sicherzu-stellen. Aufgrund des gegenwärtigen geringen finanziellen Mitteleinsatzes für terroristische Anschläge sind die technischen Möglichkeiten von Kreditinstituten, diese aufzudecken, vergleichbar mit der Nadel im Heuhaufen. Deshalb wird der primäre Focus bei Kreditinstituten bzgl. Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung derzeit auf die Einhaltung der Sanktionslisten / Embargo-Verordnungen gelegt.

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