Definition: Organisierte Kriminalität

Die gebräuchlichste Definition für die organisierte Kriminalität (OK) stammt aus dem Jahre 1990 von der „Gemeinsame Arbeitsgruppe Justiz / Polizei“ (GAG). Die GAG hat die OK wie folgt charakterisiert:

 

            „Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung
              von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als
              zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauerarbeitsteilig

                        a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

                        b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel

               oder

                        c) unter Einflußnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft
               zusammenwirken.

               Der Begriff umfaßt nicht Straftaten des Terrorismus.“